Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

218 Nr. 18. 1914. 
2. Eichprüfung. 
Die Eichprüfung dieses Schiffes wurde durch 
  
erforderlich. Sie wurde 
  
  
  
  
  
#amB “ ausgeführt und ergab: 
1. Bauliche Anderungen seit her Eichung oder Eichprüfung, die auf deren Ergebnis Ein- 
fluß haben: 
2. Das Fn# der Tiefgangsanzeiger in einem solchen Umfang, daß sie für die 
weitere Untersuchung benutzt werden konnten. 
Nach § 10 Abs. 2 war daher — Neueichung erforderlich. 
3.“) Die Leerebene (Schwimmebene) lag auf nachstehenden durch die Tiefgangsanzeiger 
angezeigten Tiefgängen: 
  
  
rechts. m— rechts m. rechts m 
vorn inss m Nitte lintis m binten ¶lints m 
Im Durchschnitt . — íí í , m 
6 
Der Leertiefgang im Durchschnitt ist im Eichschein angegeben mit—.)⅞lô m 
Der Leertiefgang ist daher — geworden im Durchschniit . m 
*) Nach § 10 Abs. 4 wurde daher der Nachweis der Tragfähigkeit, die Grundmaße der 
Eichung und die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene im Eichprotokoll geändert und ein neuer 
Eichschein ausgefertigt. 
*) Ein Antrag des Schiffseigners oder Schiffers auf Anderung des Nachweises usw. sowie 
auf Neuausfertigung des Eichscheins (8 10 Abs. 5) lag vor. 
. bquichpkotokollgeånbertV ean) 
Es wurde daher das Ergebnis der Eichprüfung im-Eichschein vermerkt") und keln") neuer 
Eichschein ausgefertigt. 
4. Es wurde ein.) Antrag auf Höherlegung der oberen Eichebene gestellt, die 
  
  
  
  
  
kein") 
so wesentlich war, daß aus diesem Grunde u Neueichung erforderlich wurde. 
......... Jus-L IS 
i i i d 0 
Siegeh Schiffseichbehörde 
(Unterschrift.) 
*) Nicht Zutresffendes ist zu durchstrelchen. 
 
	        
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