Nr. 23. 247
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwer in, Donnerstag, den 2. April 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 376 der Reichs-
versicherungsordnung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. März 1914, betressend die Ausführung des
5 376 der Reichsverslcherungsordnung
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung wird unter Aufhebung
der Bekanntmachung vom 12. November 1913 (Rbl. Nr. 57) folgendes bestimmt:
1.
Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, welchen die Apotheker den
Krankenkassen für die Arzneien zu gewähren haben, beträgt 10 vom Hundert.
Ausgenommen von dieser Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in
unverdünntem Zustande, die nach Ziffer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe bezeichneten
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen, sowie die in der Handverkaufs-
liste verzeichneten Mittel (Ziffer 2).
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs,
so sind sie auf volle Pfennige ohne weitere Abrundung zu erhöhen.
Die dem Abschlag nicht unterliegenden Arzneien sind in den Arznei-
rechnungen getrennt von den übrigen verabfolgten Arzneien aufzuführen.
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