Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

260 Nr. 24. 1914. 
13. Anmeldungen auf die entsprechenden Karten 1:25 000 von Bayern, Sachsen, 
Württemberg, Baden und Hessen, sowie auf die von Bayern, Sachsen und Würr- 
temberg herausgegebenen Anteile der Karte 1:100 000 und auf andere Karten 
dieser Staaten sind zu richten an: 
a) das Topographische Bureau des Kgl. Bayerischen Generalstabes in München, 
b bie Abtei ung für Landesaufnahme des Kgl. Sächsischen Generalstabes in 
resden, 
c) das Topographische Bureau des Kgl. Württembergischen Kriegsministe- 
riums bezw. das Kgl. Württembergische Statistische Landesamt in Stuttgart, 
d) die Großh. Badische Ober-Direktion des Wasser= und Straßenbaues in 
Karlsruhe i. B., 
e) das Großh. Hessische Katasteramt in Darmstadt. 
14. Die Meßtischblätter der Hohenzollernschen Lande Nr. 3665, 3672, 3673, 3680 und 
3681 werden von Baden, die übrigen Nummern von Württemberg herausgegeben 
und sind nur durch die unter 13c und d angegebenen Vertriebsstellen zu beziehen. 
Aufträge auf Herstellung von besonderen Karten für Manöver und andere Ge- 
ländeübungen, als Beilagen zu dienstlichen und amtlichen Berichten und zu wissen- 
schaftlichen Arbeiten, für wirtschaftliche Zwecke und dergl. m., sowie auf Herstellung 
von photographischen Vergrößerungen und anderen kartographischen Arbeiten sind 
stets unmittelbar an die Kartographische Abteilung der Landesaufnahme zu richten; 
von den Zivilbehörden und Privatpersonen jedoch nur, sofern dabei das Original- 
Material der Landesaufnahme zur Verwendung kommt. 
1 
  
Mit dieser Nr. 24 wird ausgegeben: Nr. 17 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
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