Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

264 Nr. 25. 1914. 
b) bei vereinfachter Zustellung: 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“ 
zu vermerken. 
Der Absender muß ferner den Kopf des Formulars zur Zustellungsureunde und zu 
ihrer Abschrift ausfüllen und das Formular mit der für die Rücksendung erforderlichen 
Aufschrift versehen. 
Wenn auf Verlangen des Absenders in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zu- 
stellung näher bezeichnet werden soll, muß der Absender auf der Aufschriftseite des Bricfes 
sowie am Kopfe des Formulars zur Zustellungsurkunde und zu ihrer Abschrift den von 
ihm rot zu unterstreichenden Vermerk „Mit Zeitangabe zustellen“ niederschreiben. 
Zu den Postzustellungsurkunden werden zwei verschiedene Formulare (An- 
lagen 1 und 2) verwandt. Das eine (C87 b) ist für Zustellungen an Unteroffiziere und 
Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, das andere (C87 #) für Zu- 
stellungen in allen übrigen Fällen bestimmt. 
Die Formulare zur Postzustellungsurkunde sind so eingerichtet, daß sie die bei 
der Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Besteller 
nur den Namen der Person, der der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vor- 
druck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und den Vordruck soweit zu durchstreichen 
hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft. 
Die linke Hälfte des Formulars C87 # ist für die Zustellung an Einzel- 
personen (u. a. an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher) und an solche Fir- 
men bestimmt, die nur einen Inhaber haben; die rechte Hälfte des Formulars 
dient für die Zustellung an Firmen, die mehrere Inhaber haben, Gesellschaften, 
Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Behörden, Gemeinden, Korporationen, Vereine. 
Vor Antritt des Bestellganges hat der Besteller zu prüfen, ob nach der Aufschrift des 
Briefes mit Zustellungsurkunde in Verbindung mit den Angaben im Firmen= und 
Vollmachtsverzeichnisse zweifellos feststeht, welche Hälfte des Formulars C87.afür die 
Zustellung des Briefes in Betracht kommt. Bestehen Zweifel, so hat er die Entscheidung 
des Beamten einzuholen. 
Beurkundung. 
5 4. Die postamtliche Zustellung besteht in der Übergabe des zuzustellenden 
Briefes unter Beurkunden der erfolgten Ubergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde 
hat folgenden Erfordernissen zu entsprechen: 
1. Die Urkunde muß enthalten: 
a) Ort und Zeit der Zustellung; der Name des Monats ist in Buchstaben 
anzugeben; der Vordruck „zwischen. .. Uhr und. . . Uhr . . . mittags“ 
ist nur auf Verlangen des Absenders (§ 3 Abs. 6) auszufüllen; die Zeit- 
punkte sind dabei so anzugeben, daß zwischen ihnen keinesfalls ein längerer 
Zeitraum als eine Stunde liegt (z. B. zwischen 9 Uhr und 10 Uhr vor- 
mittags oder zwischen 9½ und 10 ½ Uhr vormittags); 
b) die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll; çl 
c) die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 7 
bis 9 die Angabe des Grundes, der die Zustellung an die bezeichnete Person 
rechtfertigt; wenn nach § 10 verfahren ist, die Vemerkung), wie die darin 
enthaltenen Vorschriften befolgt find;
	        
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