268 Nr. 25. 1914.
Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Seeler die zu wählen, die
dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so
ist der Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, bei
der Postanstalt niederzulegen, von der der Besteller den zuzustellenden Brief erhalten hat.
Die Nachbarn, denen das Niederlegen des Briefes usw. mitgeteilt wird, sind zu
ersuchen, den Empfänger davon möglichst bald in Kenntnis zu setzen.
Hat der Besteller die Zustellung durch Niederlegen bei der Gerichtsschreiberei oder
dem Gemeinde= oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe nach
sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt
oder an den Besteller dieser Postanstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann
als unbestellbar zu behandeln.
Die nach Abs. 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate,
vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Werden sie innerhalb
dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt, so sind sie als unbestellbar zu behandeln.
Allgemeine Bestimmungen.
3 11. Bevor der Besteller die Zustellung an eine der in den §§ 7 bis 9 bezeich-
neten Personen oder durch Niederlegen (§ 10) bewirkt, hat er sich zu überzeugen, daß die
Wohnung oder das Geschäftslokal, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht
wird, auch wirklich die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers ist, und daß
die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind, für die sie sich ausgeben.
Die Personen, denen an Stelle des Empfängers ein Hrief zugestellt wird, sind
vom Besteller darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, den Brief, bei gewöhnlicher
#abelling auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, dem Empfänger möglichst bald aus-
zuhändigen.
cheh An Unerwachsene, an Mieter oder an Fremde darf eine Zustellung niemals ge-
ehen.
Soll die Ersatzzustellung an eine der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Personen
unterbleiben so hat der Absender auf der Ausfschriftseite des Briefes und auf dem For-
mular zur Postzustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers
mit roter Tinte hervortretend zu vermerken: „Eine Zustellungean- (3. B. an
die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N. N.) darf nicht stattfinden“.
Solche Vermerke sind vom Besteller zu beachten.
Verweigern der Annahme der Zustellung.
5 12. Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person,
an die sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der
Besteller den zu übergebenden Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der
Zustellungsurkunde am Orte der Zustellung zurückzulassen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirt oder Vermieter die
Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind daß also,
wenn sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht durch Zurücklassen des
Briefes usw. bewirkt werden darf.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Berweigern der Zahlung der auf
dem Briefe haftenden Gebühren nicht als Verweigern der Annahme des
Briefes gilt, daß vielmehr in diesem Falle die Gebühren vom Absender einzuziehen sind.