Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 27. 1914. 283 
befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben 
sie schleunigst beim nächsten deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. 
Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, so haben sie sich unverzüglich 
nach Deutschland zurückzubegeben." 
Ziffer 3 Abs. 1 bis 3 lautet: 
„Z. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der 
Ersabreserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein 
Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter 
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem 
Aufenthalt in zeinem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur 
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung*“) auf zmei Jahre beurlaubt 
werden. 
# S-ö. Aabs.. ,-. » 
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und. Beamte durch den Brigade- 
kommandeur oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Be- 
zirkskommandeur." 
As, Anmerkung. “““) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen: 
3 
„)vAUnter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung." ist auch die Gestellung 
außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutgebiet oder im Ausland an Bord 
eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vgl. § 111, 2).“ « 
iffer 4 Abs. 1 und 2 lauten: 
„a. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des. Gouverneurs 
oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine 
seste) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so 
kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert 
werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem 
Küftenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beur- 
llaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen 
Dienstpflichten gefährdet sein würde. 
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außer- 
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, so können sie auch von der 
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden. 
(Vgal. Anmerkung ') zu § 111, 3.)“ 
N.M.G. § 59 Abs. 2 und 3. 
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen. 
In der Anmerkung ') zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und 
„bescheinigt“ durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen. 
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet: 
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch 
Bescheinigung eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben ’?), kann der ihnen 
erteilte Urlanb bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleich-= 
zeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung (vgl. Anmerkung '““) zu § 111, 3) verlängert werden. Für diese
	        
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