Nr. 27. 1914. 283
befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben
sie schleunigst beim nächsten deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen.
Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, so haben sie sich unverzüglich
nach Deutschland zurückzubegeben."
Ziffer 3 Abs. 1 bis 3 lautet:
„Z. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der
Ersabreserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein
Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem
Aufenthalt in zeinem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung*“) auf zmei Jahre beurlaubt
werden.
# S-ö. Aabs.. ,-. »
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und. Beamte durch den Brigade-
kommandeur oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Be-
zirkskommandeur."
As, Anmerkung. “““) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen:
3
„)vAUnter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung." ist auch die Gestellung
außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutgebiet oder im Ausland an Bord
eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vgl. § 111, 2).“ «
iffer 4 Abs. 1 und 2 lauten:
„a. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des. Gouverneurs
oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine
seste) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so
kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert
werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem
Küftenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beur-
llaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen
Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außer-
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder
Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, so können sie auch von der
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden.
(Vgal. Anmerkung ') zu § 111, 3.)“
N.M.G. § 59 Abs. 2 und 3.
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen.
In der Anmerkung ') zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und
„bescheinigt“ durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen.
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet:
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch
Bescheinigung eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben ’?), kann der ihnen
erteilte Urlanb bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleich-=
zeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobil-
machung (vgl. Anmerkung '““) zu § 111, 3) verlängert werden. Für diese