Ar. 35. 319
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Juni 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Wahlordnung für die Wahl der
Arbeitgeberbeisitzer des Oberversicherungsamts. (2) Bekanntmachung zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei vom 20. Mai 1914
(RGBl. Nr. 27, S. 129 .)
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Juni 1914, betreffend die Wahlordnung für die
Wahl der Arbeitgeberbeisitzer des Oberversicherungsamts.
Auf Grund des § 73 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung hat das Reichs-
versicherungsamt unter dem 1. Dezember 1913 eine Wahlordnung für die Wahl
der Arbeitgeberbeisitzer der Oberversicherungsämter erlassen, welche in den
Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts (29. Jahrgang Nr. 12) ver-
öffentlicht ist.)
AAuf Grund dieser Wahlordnung erläßt das unterzeichnete Ministerium, als
oberste Verwaltungsbehörde, für die Wahl der Arbeitgeberbeisitzer des Ober-
versicherungsamts Schwerin die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
1. zu § 1 der Wahlordnung:
· Die Zahl der Beisitzer aus den Arbeitgebern wird auf 30 fest-
gesetzt. ·
Für jeden Beisitzer wird nur ein Stellvertreter gewählt.
*) Die Nummer 12 des 20. Jahrgangs der Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts
kann zum Preise von 80 Pfg. durch die Buchhandlungen und Postanstalten bezogen werden.
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