Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  35.  319

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg  ·  Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  6.  Juni  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  vder
Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  statistische  Aufnahmen  der  Vorräte
von  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  vom  20.  Mai  1914
(RGBl.  Nr.  27,  S.  129  f.)

 

II.  Abteilung.
(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die
Wahl  der  Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts.

Auf  Grund  des  §  73  Absatz  1  der  Reichsversicherungsordnung  hat  das  Reichsversicherungsamt
  unter  dem  1.  Dezember  1913  eine  Wahlordnung  für  die  Wahl
der  Arbeitgeberbeisitzer  der  Oberversicherungsämter  erlassen,  welche  in  den
Amtlichen  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts  (29.  Jahrgang  Nr.  12)  veröffentlicht
  ist.)

Auf  Grund  dieser  Wahlordnung  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium,  als
oberste  Verwaltungsbehörde,  für  die  Wahl  der  Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts
  Schwerin  die  nachstehenden  besonderen  Bestimmungen:

1.  zu  §  1  der  Wahlordnung:
·  Die  Zahl  der  Beisitzer  aus  den  Arbeitgebern  wird  auf  30  festgesetzt.
  ·
Für  jeden  Beisitzer  wird  nur  ein  Stellvertreter  gewählt.
*)  Die  Nummer  12  des  20.  Jahrgangs  der  Amtlichen  Nachrichten  des  Neichsversicherungsamts
kann  zum  Preise  von  80  Pig.  durch  die  Buchhandlungen  und  Postanstalten  bezogen  werden.
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