Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 35. 1914. 323 
artige Vorräte nur zur Verpflegung der Besatzung und der Reisenden oder zur 
Tierfütterung an Bord mit sich führen, sind bei dieser Erhebung nicht zu berück- 
sichtigen. Die Schiffsführer oder deren Vertreter haben den Hafenbehörden die 
erforderliche Auskunft zu geben. Letztere haben die Ergebnisse bis spätestens zum 
15. Juli an die Ortsobrigkeit abzuliefern. 
  
IX. 
Die Angaben sind von den einzelnen zur Angabe Verpflichteten durch Ein- 
tragung in Zählkarten zu machen. - - 
Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
1. Zählkarte mit Briefumschlag, 
2. Betriebsliste. 
Die Drucksachen weden den Ortsobrigkeiten rechtzeitig zugestellt werden. 
Etwaige Nachforderungen von Formularen sind an das Großherzogliche Statisti- 
sche Amt in Schwerin zu richten. 
X 
Die Ortsobrigkeiten (Gemeindevorstände) haben nach Empfang der Druck- 
sachen unverzüglich die Betriebsliste in zwei Ausfertigungen aufzustellen. In 
diese Liste sind alle im amtlichen Bereich der Erhebungsbehörde vorhandenen 
Betriebe, welche nach Ziffer II dieser Bekanntmachung von der Erhebung erfaßt 
werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie am Erhebungstage angabepflichtige Vorräte 
besitzen oder nicht, einzutragen. 
An der Hand der Betriebsliste ist die Austeilung der Zählkarten und zuge- 
hörigen Briefumschläge vorzunehmen. Dabei ist Fürsorge zu treffen, daß jede 
Zählkarte vor der Ausstellung in dem auf der Rückseite dafür vorgesehenen Raum 
mit den vorgeschriebenen Angaben (statt Regierungsbezirk und Kreis ist der Aus- 
hebungsbezirk anzugeben) und der Nummer der Betriebsliste versehen wird. Die 
Nummer der Betriebsliste ist auch auf dem jeder Zählkarte beizugebenden Brief- 
umschlag vor der Austeilung zu vermerken. 
Die Wiedereinsammlung der Zählkarte ist ebenfalls an der Hand der Be- 
triebsliste zu kontrollieren. Die Rückgabe der Zählkarten hat auch dann zu er- 
folgen, wenn der Betriebsinhaber keine Vorräte am Erhebungstage hatte. Die 
Betriebsinhaber sind anzuhalten, die Zählkarten so in den Briefumschlag hinein- 
zustecken, daß die Aufschrift auf der Rückseite der Karten durch das Fenster des 
Umschlags voll sichtbar wird. Die Briefumschläge sind von den Betriebsinhabern 
zu verschließen. 
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