Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§.  17.
Für  jedes  mitgenommene  Boot  und  Klappboot  müssen  an  Ausrüstungsgegenständen
  vorhanden  sein:

mindestens  ein  Riemen  für  jede  Ruderbank  und  außerdem  zwei  Reserveriemen,
  1½  Satz  Dollen  oder  Rudergabeln  und  je  zwei  Pflöcke  für
jedes  Wasserablaßloch;  Dollen  und  Pflöcke  müssen  angebunden  sein;

ein  Schöpfeimer,  Ruder  mit  Pinne  oder  Joch  und  Leinen  dazu  eine
Fangleine  von  hinreichender  Länge;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Wasserbehälter,  welcher  stets  mit  frischem
Wasser  gefüllt  sein  muß;

ein  wasserdicht  verschließbarer  Brotbehälter,  welcher  stets  mit  gutem
Hartbrote  gefüllt  sein  muß;

die  nöthige  Anzahl  von  Nothsignalen;

eine  Flasche  Rum  oder  Cognac.

Für  jedes  Rettungsboot  müssen  außerdem  vorhanden  sein:

Mast  und  Segel  zum  Gebrauche  fertig;

an  jedem  Bootsende  ein  angebundenes  Kappbeil;

ein  Bootskompaß;

ein  Gefäß  mit  5  Kilogramm  vegetabilischem  oder  animalischem  Oele
zur  Beruhigung  der  Wellen;

die  nöthige  Zahl  von  Oelbeuteln;

eine  Laterne,  deren  Brenndauer  acht  Stunden  beträgt.

§.  48.
Sämmtliche  Rettungsboote  müssen  stets  die  vorgeschriebene  Ausrüstung
enthalten,  während  die  Ausrüstung  für  die  übrigen  Boote  und  die  Klappboote
in  einem  leicht  erreichbaren  Raume  bereit  zu  halten  ist.

§. 49.

Zur  Bemannung  müssen  für  jedes  Klappboot  mindestens  zwei,  für  jedes
gewöhnliche  feste  Boot  mindestens  drei  und  für  jedes  Rettungsboot  mindestens
vier  erwachsene  Personen  der  Schiffsbesatzung,  welche  des  Ruderns  kundig  sind,
vorhanden  sein.

§.  50.

Sämmtliche  Personen  der  Schiffsbesatzung  sind  bei  jeder  sich  bietenden
Gelegenheit  in  der  Handhabung  der  Boote  und  im  Rudern  zu  üben.  Zahl,  Art,
Zeit  und  Ort  der  abgehaltenen  Uebungen  sind  im  Schiffstagebuche  zu  vermerken.

§.  51.
Für  jede  zu  befördernde  Person,  einschließlich  der  Schiffsbesatzung  und  der
unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen,  muß  ein  Rettungsgürtel  (Schwimm-Reichs-Gesetzbl.
  1898.  16

Bootsausrüstung.

Unterbringung

der  Bootsausrüstung.

Bootsbemannung.

Bootsübungen.

Rettungsgürtel.