Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 38. 1914. 
5 2. 
„Die landespolizeiliche Auflage (§ 1) ist bedingt durch ein von 
Unserem Ministerium des Innern auf Antrag anzuordnendes Er- 
mittelungsverfahren. 
Zu dem Antrage ist jeder berechtigt, der sich in seinen wirtschaft- 
lichen Verhältnissen durch die wilden Kaninchen eines Jagdgebiets 
geschädigt glaubt.“ 
Artikel II. 
Am Schlusse des § 6 werden als dritter und vierter Absatz die nachstehenden 
Bestimmungen angefügt: 
„Die Eigentümer und sonstigen Nutznießer von Grundstücken 
innerhalb des Jagdgebiets sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grund- 
stücke durch die Feststellungskommission zu dulden. 
Das Gleiche gilt für die Jagdberechtigten sowie für die Grund- 
stückseigentümer bezw. -nutznießer benachbarter Feldmarken, soweit 
die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens auf benachbarte Jagd- 
gebiete nach dem Ermessen der Kommission erforderlich wird. Falls 
hierbei die in Betracht kommenden Jagdberechtigten und Grundstücks- 
eigentümer bezw. nutznießer nicht vorher oder gleichzeitig in Kenntnis 
gesetzt werden können, hat die Kommission der zuständigen Orts- 
obrigkeit die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens zwecks nach- 
träglicher Benachrichtigung der Beteiligten mitzuteilen.“ 
Artikel III. 
An die Stelle des § 22 tritt die nachstehende Vorschrift: 
5 22. 
„Die Geltungsdauer der Verordnung vom 11. Juni 1909 mit 
den vorstehenden Zusatzbestimmungen endet mit dem 30. September 
1917, vorbehältlich der auch noch nach diesem Zeitpunkte nach den Be- 
stimmungen der Verordnung zu bewirkenden Erledigung bereits an- 
hängiger Anträge auf landespolizeiliches Einschreiten (§ 2)."“ 
  
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 9. Juni 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. J3. von Meerheimb.
	        
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