Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

* zu führen. 
6850 Nr. 42. 1914. 
1. Der § 190 erhält die Fassung: 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die amtlich empfangenen 
fremden Gelder in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren, zu 
dem er allein den Schlüssel besitzen, und in dem er keine anderen 
Gelder, insbesondere keine Privatgelder, aufbewahren darf. 
2. Hinter § 126 werden nachstehende Vorschriften eingeschoben. 
§ 126a#. 
Tagebuch über vereinnahmte fremde Gelder. 
Über die amtlich empfangenen fremden Gelder hat der Gerichts- 
vollzieher für jedes Rechnungsjahr ein Tagebuch nach dem Muster in 
Anlage B 
In das Tagebuch sind alle derartigen Gelder am Tage des 
Empfanges einzutragen, es sei denn, daß sie an demselben Tage an 
den Berechtigten abgeliefert werden. Letzterenfalls genügt ihre Ein- 
tragung in das Merkbuch. 
Das Tagebuch ist dauerhaft zu heften und mit fortlaufenden 
Seitenzahlen zu versehen. Vor dem Beginne des Rechnungsjahres 
ist es dem Amtsrichter vorzulegen, der auf der letzten Seite die Zahl 
der darin enthaltenen Seiten durch seine Unterschrift bescheinigt. 
§ 126b. 
Merkbuch. 
Der Gerichtsvollzieher hat alle Gelder, die nicht sofort bei der 
Erhebung im Dienstregister oder im Tagebuche gebucht werden können, 
im unmittelbaren Anschluß an die Vereinnahmung in einem in hand- 
licher Form (Taschenformat) anzulegenden Merkbuche mit Tinte oder 
Tintenstift kurz vorzumerken. Bei der Übertragung der Einnahme in 
das Dienstregister oder das Tagebuch oder, wenn solche nicht erforder- 
lich ist (§ 126 a, Abs. 2), bei der Ablieferung der vereinnahmten 
Summe ist die Eintragung im Merkbuche zu durchstreichen. Das 
Buch kann für mehrere Jahre angelegt werden. Der Gerichtsvoll- 
zieher hat es auf seinen Dienstgängen bei sich zu führen.
	        
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