* zu führen.
6850 Nr. 42. 1914.
1. Der § 190 erhält die Fassung:
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die amtlich empfangenen
fremden Gelder in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren, zu
dem er allein den Schlüssel besitzen, und in dem er keine anderen
Gelder, insbesondere keine Privatgelder, aufbewahren darf.
2. Hinter § 126 werden nachstehende Vorschriften eingeschoben.
§ 126a#.
Tagebuch über vereinnahmte fremde Gelder.
Über die amtlich empfangenen fremden Gelder hat der Gerichts-
vollzieher für jedes Rechnungsjahr ein Tagebuch nach dem Muster in
Anlage B
In das Tagebuch sind alle derartigen Gelder am Tage des
Empfanges einzutragen, es sei denn, daß sie an demselben Tage an
den Berechtigten abgeliefert werden. Letzterenfalls genügt ihre Ein-
tragung in das Merkbuch.
Das Tagebuch ist dauerhaft zu heften und mit fortlaufenden
Seitenzahlen zu versehen. Vor dem Beginne des Rechnungsjahres
ist es dem Amtsrichter vorzulegen, der auf der letzten Seite die Zahl
der darin enthaltenen Seiten durch seine Unterschrift bescheinigt.
§ 126b.
Merkbuch.
Der Gerichtsvollzieher hat alle Gelder, die nicht sofort bei der
Erhebung im Dienstregister oder im Tagebuche gebucht werden können,
im unmittelbaren Anschluß an die Vereinnahmung in einem in hand-
licher Form (Taschenformat) anzulegenden Merkbuche mit Tinte oder
Tintenstift kurz vorzumerken. Bei der Übertragung der Einnahme in
das Dienstregister oder das Tagebuch oder, wenn solche nicht erforder-
lich ist (§ 126 a, Abs. 2), bei der Ablieferung der vereinnahmten
Summe ist die Eintragung im Merkbuche zu durchstreichen. Das
Buch kann für mehrere Jahre angelegt werden. Der Gerichtsvoll-
zieher hat es auf seinen Dienstgängen bei sich zu führen.