Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

868 Nr. 43. 1914. 
Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere 
Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Um- 
fassungsfläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vor- 
handen sein. Fenster in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gas- 
dicht und nicht öffenbar sein. 
Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrich- 
tungen müssen außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein. 
6 S. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungsein- 
richtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtun- 
gen und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von 
Feuerstellen im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungs- 
anlagen, von Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich 
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie 
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 
5 Meter, nach der Länge des Gasweges gemessen, entfernt sein. Auf Fenster 
aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmun- 
gen keine Anwendung. · 
§9. 
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch 
geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst 
frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Ein- 
richtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte 
Heizkanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austreitt 
von Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem 
Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume 
müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern 
getrennt sein. 
5 10. 
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraumes, welche öffenbar 
oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen 
und von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter 
Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leichtentzündliche Gegen- 
stände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an
	        
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