Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 48. 1914. 867 
Nach der endgültigen Abnahme hat der Sachverständige die Abnahmebeschei- 
nigung in zweifacher Ausfertigung der Ortsobrigkeit zu übersenden, welche — 
sofern gegen die Benutzung der Anlage etwa nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 
keine Bedenken obwalten — eine der Bescheinigungen dem Besitzer behändigt. 
Dieser hat die Bescheinigung so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die 
Anlage zuständigen Beamten jederzeit vorgelegt werden kann. Das gleiche gilt 
hinsichtlich der im § 1 Absatz 4 gedachten Bescheinigung über die erfolgte Anmel- 
dung beweglicher Apparate zu den im § 27 angegebenen Zwecken. 
Apparate, deren Typ von der zuständigen Behörde eines anderen Bundes- 
staats nach Maßgabe der §§ 14 oder 26 Ziffer 4 und 5 zugelassen worden ist, 
sind bei vorübergehender Inbetriebnahme in Mecklenburg-Schwerin keiner 
wiederholten Typen= oder einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, sofern ihre 
bereinstimmung mit dem geprüften und zugelassenen Typ einwandzsfrei, ins- 
besondere durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14 dieser Verordnung) 
erkennbar ist. 
8 30. 
Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen ernennt 
Unser Ministerium des Innern. 
831. 
Für die auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage II) auszuführenden 
Typenprüfungen und die im § 30 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sach- 
verständigen Gebühren nach Maßgabe der von Unserm Ministerium des Innern 
zu erlassenden Gebührenordnungen von den Besitzern der Azetylenentwicklungs- 
apparate zu beanspruchen. 
5 32. 
Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellver- 
treter unverzüglich der Ortsobrigkeit Anzeige zu erstatten. Diese hat die ge- 
botenen polizeilichen Anordnungen zu treffen und den Tatbestand unter Zuziehung 
des Sachverständigen festzustellen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist 
Unserm Ministerium des Innern zu berichten. 
Übergangsbestimmumgen. 
5* 33. 
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden 
und der Verordnung vom 21. August 1905 (Rbl. S. 209) entsprechenden Aze- 
tylenanlagen können, solange sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforde-
	        
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