Mr. 48. 10914. 678
Anlage II der Berordnung.
Prüfungsordnung
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5. der
Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen
sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung beantragt wird.
I. 1. Anträge d Zulassung von Typen sind in den Fällen der I§ 12, 14 und
26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an „die technische Aussichtskommission für die Unter-
suchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins“ zu Berlin, Leipziger Straße 2,
zu. richten.
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
Wa) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparates mit eingetragenen Maßen
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Übersicht der Maße, falls die
Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. Bei Schweiß-
und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben Weise darzustellen,
b) eine genaue Beschreibung des Apparates mit Angaben über das Material
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasser-
raums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbidfüllung
und die größte Stundenleistung, getrennt für die einzelnen Herstellungs-
größen des Apparatentyps, sowie ber die Art der Reinigung des Gases und
die Wasservorlage,
2 eine eingehende Betriebsvorschrift.
3. Außerdem ist in den Fällen der §#§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Verordnung
eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Ge-
bührenordnung an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist.
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge
gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen Begut-
achtung an Hand eines einzusendenden Apparates.
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und erfor-
derlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen
Azetylenvereins Überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon Nachricht, in den Fällen
des § 26 Ziffer 5 der Verordnung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr einen
Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr gemäß
der Gebührenordnung an den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist.
II. 1. Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten
Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheides, ob der Apparat zur Aus-
führung der technischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung offen-
kundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen.