Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Mr. 48. 10914. 678 
Anlage II der Berordnung. 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5. der 
Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen 
sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung beantragt wird. 
I. 1. Anträge d Zulassung von Typen sind in den Fällen der I§ 12, 14 und 
26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an „die technische Aussichtskommission für die Unter- 
suchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins“ zu Berlin, Leipziger Straße 2, 
zu. richten. 
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 
Wa) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparates mit eingetragenen Maßen 
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Übersicht der Maße, falls die 
Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. Bei Schweiß- 
und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben Weise darzustellen, 
b) eine genaue Beschreibung des Apparates mit Angaben über das Material 
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasser- 
raums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbidfüllung 
und die größte Stundenleistung, getrennt für die einzelnen Herstellungs- 
größen des Apparatentyps, sowie ber die Art der Reinigung des Gases und 
die Wasservorlage, 
2 eine eingehende Betriebsvorschrift. 
3. Außerdem ist in den Fällen der §#§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Verordnung 
eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Ge- 
bührenordnung an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist. 
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge 
gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen Begut- 
achtung an Hand eines einzusendenden Apparates. 
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und erfor- 
derlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen 
Azetylenvereins Überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon Nachricht, in den Fällen 
des § 26 Ziffer 5 der Verordnung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr einen 
Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr gemäß 
der Gebührenordnung an den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist. 
II. 1. Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten 
Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheides, ob der Apparat zur Aus- 
führung der technischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung offen- 
kundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen.
	        
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