Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 46. 1914. 389 
Er bestimmt die Zeit (Tag und Stunde), zu welcher die Wahl bei den einzelnen 
Verschernbestnger nucheit.a und ranme vorzunehmen ist. Die getroffene Bestim- 
mung wird von ihm in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes und in dem 
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Offiziellen Anzeiger bekannt gemacht. *ê 
2. Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern im 
Bezirke der Oberversicherungsämter Schwerin und Neustrelitz. An der Wahl der Arbeit- 
ebervertreter im Ausschuß nehmen nur die Arbeitgebervertreter und an der Wahl der 
Ferdrorer der Versicherten im Ausschuß nur die Versichertenvertreter teil. Die Wahl- 
berechtigten erhalten von den Versicherungsämtern für die Wahltätigkeit eine Entschä- 
digung in Höhe der den Versicherungsvertretern nach §5 54 RW. zustehenden Bezüge, 
sofern ihnen diese Bezüge nicht schon aus Anlaß einer anderen gleichzeitig vorgenom- 
menen Wahl gewährt werden. 
ç 2 a#. Für die Wahl wird der Bezirk der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg 
in zwei Wahlbezirke geteilt. · 
Der Wahlbeziik I umfaßt das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, der Wahl- 
r— II das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz einschließlich des Fürstentums 
atzeburg. 
Es#sind zehn Ausschußmitglieder und für jedes von ihnen zwei Ersatzmänner zu 
wählen, und zwar getrennt je zur Hälfte aus der Gruppe der Arbeitgeber und der 
Versicherten. 
Von den Ausschußmitgliedern sind aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten, je vier mit ihren Ersatzmännern von den Versicherungsvertretern der Versiche- 
rungsämter im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (Wahlbezirk I) zu wählen, 
während das fünfte Mitglied aus beiden Gruppen (Arbeitgeber und Versicherte) nebst 
den Ersatzmännern von den Versicherungsvertretern der Versicherungsämter im Groß- 
herzogtum Mecklenburg-Strelitz (Wahlbezirk II) zu wählen ist. 
II. Borbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Spätestens 6. Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter den Wahlberech= 
tigten Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberech- 
tigten ein Umschlag (Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Oberversiche- 
rungsamtes Schwerin versehen ist. 
4. Die Vorschlagslisten sind getrennt für jeden Wahlbezirk und innerhalb des 
Wahlbezirks getrennt für die Arbeitgeber und die Versicherten aufzustellen. 
Sie sollen mindestens dreimal soviel Namen enthalten, als nach Nr. 2 a Ausschuß- 
mitglieder aus der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Die Vorgeschla- 
genen müssen im Bezirk der Landesversi g#anstalt Mecklenburg wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkenn- 
barer Teibeo aufzuflihren. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unter- 
zeichner unterschrieben sein. Im Wahlbezirk 1 soll der Vertreter in Schwerin wohnen 
Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. " 
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