890 Nr. 45. 1914.
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Ge-
nannten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich,
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 R#O. bezw. nach 1 7 der Sagung der Landes-
versicherungsanstall ecklenburg zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist.“)
5. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und für jeden
Wahlbezirk und jede Gruppe fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buch-
staben (Arbeitgeber A, B usw., Versicherte A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vor-
schlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit.
Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
6. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert,
ich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer
Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist
die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
7. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültig-
keit der Vorschlagslisten aufzugeben.
8. Die Vorschlagslisten sind #ungütig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder
wenn sie den Vorschriften der Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht recht-
zeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Desgleichen
wird der Name derjenigen Vorgeschlagenen gestrichen, welche nicht im Bezirke der
Landesversicherungsanstalt Meüllenburg wohnen. Enthält eine Vorschlagsliste trotz
etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so
werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen
Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl
von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.
9. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage be-
seitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 5) in den
für die amtlichen Bekanntmachungen des für den Wahlbezirk zuständigen Oberversiche-
rungsamts Schwerin bezw. Neustrelitz bestimmten Blättern zu veröffentlichen oder den
Wahlberechtigten zu übersenden.
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wählbar ist, kann die Vall aus den in # aeeurshenalt, aeec Hulrg lautele 2* eblehnen, “□
er zu den Beamten des Reiches, der Bundesstaaken und Gemeindeverbände, zu den Religions-
dienern, zu den Mitgliedern des Deutschen Reichstages oder zu den Militärpersonen des aktiven
Heeres oder der aktiden Marine gehört oder w i Is Apotheker ohne
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