Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  2.  1914.  7

für  amtliche  Bekanntmachungen  des  Rostocker  Amtsgerichts  bestimmten  Blatte  unter
Angabe  der  Nummer  und  des  Namens  des  betreffenden  Sparbuches.

Die  Sparkasse  wird  dies  Kündigungsrecht  nur  in  Ausnahmefällen  ausüben  und
dann  auch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Rückzahlung  in  einem  der  landesüblichen  Termine
erfolgt,  nach  voraufgegangener,  mindestens  halbjährlicher  Kündigung.

Werden  die  gekündigten  Einlagen  zur  Verfallzeit  nicht  abgehoben,  so  erlischt  die
Verpflichtung  der  Sparkasse  zu  deren  Verzinsung.  Auf  diese  Folge  der  Ni  terhebung
der  geksindigten  Einlagen  ist  in  der  Ausfertigung  oder  Bekanntmachung  der  Kündigung
hinzuweisen.

)  Bei  Rückzahlung  sämtlicher  Einlagen  mit  Zinsen  verbleibt  das  betreffende
Sparbuch  der  Kasse  und  dient  dieser  als  Quittung.

6)  Ist  ein  Sparbuch  innerhalb  von  50  Jahren  weder  zu  einer  Ein=  noch  1  einer
Rückzahlung  bei  der  Sparkasse  vorgelegt  worden,  so  wird  die  Sparkasse  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  e  Abs.  1  u.  2  die  Einlage  nebst  Zinsen  zur  Rückzahlung  kündigen.
Wird  die  Einlage  nebst  Zinsen  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  der  zur  Zurücknahme
  eingeräumten  Frist  erhoben,  so  fällt  sie  der  Sparkasse  zu.  Es  ist  auf  diesen
Nachteil  schon  in  der  Ausfertigung  oder  Bekanntmachung  der  Kündigung  hinzuweisen.
Die  Kosten  dieser  Kündigung  sind  von  der  Einlage  zu  decken.

6.  Verlorene  Sparbücher.  Jeder  Inhaber  eines  Sparbuches  tut  gut,  dieses  sorgsam
  aufzubewahren  und  seine  Nummer  noch  besonders  aufzuschreiben.

Der  etwaige  Verlust  eines  Sparbuches  ist  ungesäumt,  möglichst  unter  Angabe
der  Nummer  und  des  Namens  des  Sparbuches  bei  der  Sparkasse  anzumelden.  Die
Sparkasse  wird  den  Verlust  des  Sparbuches  vermerken,  und  falls  die  Vorlegung  des
betreffenden  Sparbuches  erfolgt,  es  dem  Vorlegenden  abnehmen.  Die  Beteiligten  werden
mit  ihren  Ansprüchen  an  das  Gericht  verwiesen.

Die  Zahlung  des  Betrages  oder  die  Ausstellung  eines  neuen  Sparbuches  an  Stelle
des  abhanden  gekommenen  kann  erst  nach  der  Kraftloserklärung  des  letzteren  erfolgen;
jedoch  kann  dem  Eigentümer,  wenn  er  die  gänzliche  Vernichtung  des  Sparbuches  auf
eine  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  überzengende  Weise  dartut,  ohne  weiteres  das
Guthaben  ausgezahlt  werden.

7.  Übertragung  von  Spareinlagen.

Auf  Verlangen  bewirkt  die  Sparkasse  sowohl  die  Überweisung  von  Spareinlagen
Abziehender  an  eine  andere  öffentliche  Sparkasse  als  auch  die  Einziehung  von  Einlagen
  aus  anderen  deutschen  Sparkassen  für  Zugezogene.

8.  Gesperrte  Sparblicher.  Der  Einleger  kann  mit  Einwilligung  der  Sparkasse  bestimmen,
  daß  die  Rückzahlung  seiner  Einlagen  mit  oder  ohne  Zinsen  nur  nach  Erfüllung
  bestimmter  Bedingungen  erfolgen  solle,  also  z.  B.  bestimmen,  daß  Zahlung
der  Einlagen  geleistet  werde  nur  an  eine  bestimmte  Person  oder  Behörde  oder  erst  zu
einem  bestimmten  Zeitpunkt,  oder  nach  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses,  oder
erst  bei  Erreichung  einer  bestimmten  Höhe  an  ihn  oder  eine  bestimmte  Person.

Bezügliche  schriftliche  Anträge,  wozu  Vordrucke  durch  die  Sparkasse  erhältlich  sind,
sind  in  der  Regel  persönlich  und  zwar  außergalb,  der  Kassenstunden  bei  der  Sparkasse
einzureichen  und  von  dem  Direktor  der  Sparkasse  oder  dessen  Vertreter  und  dem  Ein-3