404 Nr. 47. 1914.
Us oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Unter-
uchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu
verwenden.“
3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt:
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerch-
fellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in den sehnigen Teil zu ent-
nehmen.
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen
sind, sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells
(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in
denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelt-
haselnußgroße Probe zu entnehmen.“;
kerner wird im Abs. 3 hinter „Proben“ eingeschaltet:
„je in der Mindestgröße einer Bohne“.
4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen:
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im
ghenzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen
eim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim
Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haserkornhroße Stückchen
aus verschiedenen Stellen möglichst am Übergang in sehnige Teile aus-
zuschneiden“;
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen:
„Mühssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen
der Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme
verwendet werden (5 4 Abs. 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im
ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden."“
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4:
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu ge-
schehen, daß jedes Präparat bei 70= bis 80facher Vergrößerung langsam
und sorgfältig durchmustert wird.
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige
Stellen, deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen
ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen.“
6. Im §5 7 wird Absl. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung
hinzugefügt:
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den
Jungen- und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach
age der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Auf-
bewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der
verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so