Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

404 Nr. 47. 1914. 
Us oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Unter- 
uchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die 
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu 
verwenden.“ 
3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt: 
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten 
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerch- 
fellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in den sehnigen Teil zu ent- 
nehmen. 
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen 
sind, sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells 
(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in 
denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelt- 
haselnußgroße Probe zu entnehmen.“; 
kerner wird im Abs. 3 hinter „Proben“ eingeschaltet: 
„je in der Mindestgröße einer Bohne“. 
4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen: 
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei 
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im 
ghenzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 
eim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim 
Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haserkornhroße Stückchen 
aus verschiedenen Stellen möglichst am Übergang in sehnige Teile aus- 
zuschneiden“; 
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen: 
„Mühssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 
der Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme 
verwendet werden (5 4 Abs. 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im 
ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden."“ 
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: 
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu ge- 
schehen, daß jedes Präparat bei 70= bis 80facher Vergrößerung langsam 
und sorgfältig durchmustert wird. 
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige 
Stellen, deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen 
ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen.“ 
6. Im §5 7 wird Absl. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung 
hinzugefügt: 
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den 
Jungen- und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach 
age der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Auf- 
bewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der 
verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.