Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 56. 1914. 435 
letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden (Wehrordnung 
§ 103, Ziffer 9). 
5. Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der 
für den Beurlaubtenstand geltenden Bestimmungen so lange als unabkömmlich 
anerkannt werden, als der Gesamtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen 
innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. Die Bescheinigung der 
Unabkömmlichkeit erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten ein- 
zuhändigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen (Wehrord- 
nung § 103, Ziffer 10). " 
Schwerin, den 5. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Bekleidung der zum Land- 
sturm einberufenen Mannschaften. 
Nach einer Mitteilung des Königlichen Kommandos der 17. Division haben die 
zum Landsturm einberufenen Mannschaften möglichst derbe, brauchbare Beklei- 
dung (besonders Stiefel) mitzubringen, da ihnen bei der Truppe neben Waffen 
und Ausrüstung nur eine Feldmütze und eine Armbinde verabfolgt werden, sie 
also ihre eigene Bekleidung weiter tragen müssen. 
Schwerin, den 5. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Aufnahme verhasteter 
Ausländer in die amtsgerichtlichen Gefängnisse. 
Die Amtsgerichte werden angewiesen, auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden 
verhaftete Ausländer in die amtsgerichtlichen Gefängnisse aufzunehmen. Die
	        
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