Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

486 Nr. 56. 1914. 
Verwaltungsbehörden haben die amtsgerichtlichen Gefängnisse jedoch nur inso- 
weit in Anspruch zu nehmen, als die eigenen Haftlokale nicht ausreichen. 
Schwerin, den 5. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. von Meerheimb. 
(5) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betrefsend Notprllsungen für Gerichts- 
schreiberanwärter. 
1. Während der Kriegsdauer können die zur Gerichtsschreiberprüfung 
zugelassenen Gerichtsschreiberanwärter eine Notprüfung ablegen, wenn sie zum 
Dienst im Heere oder in der Marine, in der Reserve, der Landwehr (Seewehr) 
oder dem Landsturm verpflichtet sind oder anderweit für die Zwecke der Landes- 
verteidigung, z. B. auch infolge freiwilligen Eintritts in das Heer, Verwendung 
finden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorsitzende der 
Prüfungsbehörde nach seinem Ermessen, soweit die Zulassung nicht auf Grund 
der Vorschriften unter Nr. 2 erfolgt ist. 
2. Anwärter, auf welche die Voraussetzungen der Nr. 1 zutreffen, können 
während der Dauer des Krieges zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen werden, 
wenn sie einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit Erfolg zurückgelegt haben. 
3. Die Notprüfung besteht in einer schriftlichen und einer mündlichen 
Prüfung. 
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht in der Anfertigung einer unter 
Aufsicht herzustellenden Arbeit (§ 11 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 11. April 
1912 — Rbl. Nr. 19). 
4. Die Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen, tunlichst im 
unmittelbaren Anschlusse an diese. 
5. Die Zahl der zu der mündlichen Prüfung zuzulassenden Anwärter und 
den Umfang dieser Prüfung bestimmt der Vorsitzende nach freiem Ermessen. Die 
mündliche Prüfung kann der schriftlichen vorausgehen. 
6. Die Notprüfung gilt, wenn sie nicht bestanden wird, als nicht unter- 
nommen; eine Wiederholung der Notprüfung ist unstatthaft. 
7. Zugunsten der unter Nr. 1 bezeichneten Anwärter gilt auch eine gemäß 
der Bekanntmachung vom 11. April 1912 abgelegte nicht bestandene Prüfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.