Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

452 Nr. 60. 1914. 
des Hansabundes, der Christlichen, Hirsch-Dunkerschen und Freien Gewerk- 
schasten. Die Tätigkeit aller Organisationen soll im vollen Umfange aufrecht- 
erhalten, jedoch nach gemeinsamen Zielpunkten gelenkt werden. 
Die Behörden werden aufgesordert, den Anregungen und Anträgen der 
Reichszentrale stattzugeben. 
Die im Lande vorhandenen Organisationen wollen sich, soweit dies noch 
nicht geschehen ist, der Reichszentrale anschließen. 
Alle Anträge auf Benutzung von Militärzügen für Arbeitertransporte 
müssen nach Vereinbarung mit der Eisenbahnabteilung des Großen General- 
stabes ausschließlich durch die Reichszentrale gehen. 
Die Reichszentrale wird gegebenenfalls direkt mit den Verwaltungs- 
behörden des Landes und den sonst in Betracht kommenden Stellen verhandeln. 
Schwerin, den 9. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 9. August 1914, betreffend Ausbildung von Flug- 
schülern in Görries. 
Die Ausbildung der Flugschüler auf dem Flugplatze Görries wird auch 
während der Mobilmachung fortgesetzt. 
Flugzeiten sind bei günstigem Wetter von 3 Uhr 30 Minuten bis 
8 Uhr morgens und von 6 Uhr 30 Minuten bis 9 Uhr abends. 
Die Flugzeuge der Station haben auf den Tragflächen sowie auf dem 
Seitensteuer je ein schwarzes Kreuz. 
Störung der Flugübungen, insbesondere das Beschießen der Flugzeuge 
durch die Zivilbevölkerung ist strengstens untersagt. 
Schwerin, den 9. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(3) Bekanntmachung vom 8. Auguft 1914, betressend Erteilung der Appro- 
bation als Apotheker an Kandidaten der Pharmazie. 
Auf Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 6. d. Mts. (Deutscher Reichs- 
anzeiger 1914 Nr. 184) wird das unterzeichnete Ministerium bis auf weiteres 
auf Antrag den Kandidaten der Pharmazie, die die pharmazeutische Prüfung 
 
	        
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