Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 65. 1914. 479 
gung muß sowohl die Notwendigkeit der Zurückstellung als auch die Tatsache, daß 
es sich um einen leitenden Güterbeamten handelt, ausgesprochen sein 
Die landesherrlichen Kommissare werden ermächtigt und angewiesen, be- 
züglichen Anträgen nach Prüfung des Sachverhalts zu entsprechen. 
Schwerin, den 12. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
« Jm-Auft:qge:8übcke» 
(B Bekanntmachung vom 11. August 1914, betreffend Anberung der Post- 
ordnung. 
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 6. Augusft 
1914, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. Nr. 14), 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 11. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
von Blücher. 
Berlin 6. August 1914. 
Anderung der Voltorôönung. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes bber das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Absf 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postord- 
nung vom 20. März 1900 für die Dauer dr Geltung des § 1 der Bekanntmachung 
7od Bundesrats vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie 
olgt geändert. 
g Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
« Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der 
„Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Be- 
zeichnung einer solchen Person bedarf. · 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest"“ ersetzt 
durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist.“
	        
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