Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 69. 491 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 18. August 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Auszahlung von Pferdegeldern. (2) Be- 
keanntmachung, betreffend Unabkömmlichkeit von Ortsvorstehern. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 17. Auguft 1914, betressend Auszahlung von Pferde- 
geldern. 
Nach einem von den beteiligten Behörden mit der Mecklenburgischen Hypo- 
theken= und Wechselbank hierselbst getroffenen Abkommen löst die Bank an 
ihrer Hauptgeschäftsstelle in Schwerin und bei ihren Agenturen die eingereichten 
quittierten Anerkenntnisse für Pferdetaxgelder ohne Abrechnung einer Gebühr 
ein, wogegen der Bank demnächst die betreffenden Taxsummen von der Groß- 
herzoglichen Renterei überwiesen werden. 
Sofern sich in einzelnen Fällen bei der Nachprüfung der Liquidationen 
über die abgenommenen Pferde eine Richtigstellung von Anerkenntnissen ergeben 
sollte, bleibt die Nachzahlung bezw. die Wiedereinziehung der betreffenden 
Beträge vorbehalten. 
Schwerin, den 17. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
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