Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

602 Nr. 72. 1914. 
Bekanntmachung. 
Die Angehörigen des unausgebildeten Landsturms, insoweit sie dem 
Landsturm 1. Aufgebots überwiesen worden oder aus der Ersatzreserve zu 
ihm übergetreten sind, haben sich vom 22. Mobilmachungstage (23. August) ab 
unter Vorzeigung ihrer Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts- 
orts nach deren näherer Anordnung zur Landsturmrolle anzumelden. « 
Von diesem Aufrufe werden also nicht betroffen: 
1. die Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen als 
dauernd untauglich zum Heeres= oder Marinedienst ausgemustert 
worden sind, * 
2. alle Landsturmpflichtigen, welche in den Jahren 1895, 1896 und 1897 
geboren sind, sowie diejenigen, welche am 31. März 1914 oder früher 
ihr 39. Lebensjahr vollendet haben und somit dem Landsturm 2. Auf- 
gebots angehören. 
Es wird noch darauf hingewiesen, daß alle Landsturmpflichtigen, welche als 
Ersatzreservisten geübt haben, dem ausgebildeten Landsturm angehören. 
Soweit diese Personen sich noch nicht gestellt haben, sind sie verpflichtet, sich sofort 
bei dem zuständigen Bezirkskommando anzumelden. 
Altona, den 17. August 1914. 
v. Roehl, 
General der Artillerie und kommandierender General.
	        
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