Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

538 Nr. 85. 1914. 
§ 2. 
Personen unter 16 Jahren dürfen, auch wenn sie sich in Begleitung Er- 
wachsener befinden, nur zu solchen Lichtspielvorführungen zugelassen werden, die 
für Kinder besonders veranstaltet werden. 
Diese Vorstellungen müssen sowohl an den Eingängen des Zuschauerraums, 
als auch an der Kasse durch Aushänge als „Kindervorstellungen“ angekündigt 
werden und sind spätestens um 7 Uhr abends zu schließen. Nach Schluß der Vor- 
stellungen hat eine Pause von mindestens 15 Minuten einzutreten, während 
welcher der Zuschauerraum gänzlich zu entleeren ist. 
Bei allen anderen öffentlichen Vorstellungen sind an den in Absatz 2 bezeich- 
neten Stellen Aushänge mit der Aufschrift „Personen unter 16 Jahren ist der 
Zutritt verboten“ anzubringen. 
Die in Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Aushänge müssen deutlich lesbar 
sein und eine Buchstabengröße von mindestens 5 cm aufweisen. 
Bei Lichtspielvorführungen, die mit Vorträgen vaterländischen, religiösen 
oder belehrenden Inhalts verbunden sind, kann die Ortsobrigkeit auf Antrag 
Entfreiung von den vorstehenden Vorschriften erteilen. 
83. 
In den Kindervorstellungen dürfen keine Darbietungen (Bilder, Musikstücke 
und dergl.) vorgeführt werden, die nicht vorher von der Ortsobrigkeit geprüft und 
zugelassen worden sind. Von den Vorführungen in den Kindervorstellungen sind 
insbesondere alle Bilder auszuschließen, von denen eine ungünstige Einwirkung 
auf die Anschauungen der Kinder befürchtet werden muß oder die geeignet sind, 
die Phantasie der Kinder in ungünstigem Sinne zu erregen bezw. die Erziehungs- 
zwecke der Schule und des Hauses zu beeinträchtigen. 
8 4. 
Die Spielpläne für die Kindervorstellungen sind mindestens 48 Stunden 
vor Beginn der Vorführungen der Ortsobrigkeit in doppelten Ausfertigungen 
einzureichen. Der Unternehmer ist auf Verlangen der Ortsobrigkeit verpflichtet, 
zum Zwecke der Prüfung ohne Entschädigung vor Beginn der öffentlichen Vor- 
führungen nicht öffentliche Vorführungen zu veranstalten und den Beauftragten 
der Ortsobrigkeit den unentgeltlichen Zutritt zu gewähren. 
*5. 
Vorführungen der Kindervorstellungen dürfen nur unter der Bezeichnung, 
Üüberschrift oder Inhaltsangabe angekündigt werden, unter der die ortsobrigkeit- 
liche Prüfung stattgefunden hat.
	        
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