Nr. 85. 1914. 539
Den Ankündigungen aller anderen öffentlichen Vorstellungen ist der Zusatz:
„Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt verboten“ hinzuzufügen.
§ 6. »
Den polizeilichen Aufsichtsbeamten und sonstigen Beauftragten ist der un-
entgeltliche Zutritt zu allen Aufführungen jederzeit ohne Anmeldung zu gestatten.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht
der Tatbestand einer anderweitig mit schwererer Strafe bedrohten Handlung
vorliegt.
Verantwortich für die Befolgung dieser Vorschriften sind der Inhaber des
Betriebes und sein Vertreter, im Falle einer Übertretung des § 2 Absatz 1 auch
die mit dem Einlaß der Besucher zum Zuschauerraum beauftragten Angestellten
und die gesetzlichen Vertreter der Kinder, sofern sie ein Verschulden trifft.
Die Strafe kann durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
5* 8.
Unberührt bleiben die Bestimmungen bestehender Ortssatzungen, welche
über die öffentliche Vorführung von Lichtspielen weitergehende Bestimmungen
treffen, insbesondere den Besuch solcher Vorführungen durch jugendliche Personen
weiter beschränken als diese Verordnung.
Entsprechende Bestimmungen können auch in Zukunft durch Ortssatzung
getroffen werden.
§5 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 28. August 1914.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.