Ar. 90. 559
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 10. September 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Fürsorge für die Familien zur Fahne
einberufener, nicht beamteter Personen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Fürsorge für die Fa-
milien zur Fahne einberufener, nicht beamteter Personen.
Hinsichtlich der Beihilfen, welche den Angehörigen der zur Fahne einberufenen,
in der Großherzoglichen Verwaltung dauernd beschäftigten, aber
nicht beamteten Angestellten und Arbeiter gewährt werden soll (vgl. Be-
kanntmachung des Geoßherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. August
1914, Rbl. Nr. 70), wird das Nachstehende bemerkt:
1. Bei Einberufung von dauernd beschäftigten Arbeitern und sonstigen in
einem arbeiter= oder unterbeamtenähnlichen Verhältnis befindlichen Lohn-
empfängern sollen bis auf weiteres den Angehörigen (Ehefrau und Kindern)
Beihilfen nach Maßgabe des Bedürfnisses und zwar bis hoöchstens
25% des Lohnes des Einberufenen für die zurückbleibende Ehefrau sowie bis
höchstens 6% des Lohnes für jedes eheliche und dem ehelichen gesetzlich gleich-
stehende Kind unter 15 Jahren, zusammen aber bis höchstens 50% des Loh-
nes, gewährt werden.
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