Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 90. 1914. 561 
7. Die Beihilfen sind an derselben Stelle wie die Bezüge des Einberufenen 
zu buchen. 
* 8. Sollte dauernd gegen Entgelt beschäftigten, nicht beamteten Personen 
in irrtümlicher Auslegung der Bestimmungen vom 1. März 1889 für die Zeit 
nach ihrer Einberufung ihr Diensteinkommen ausgezahlt worden sein, so fällt 
für den entsprechenden Zeitraum die Beihilfe für die Angehörigen fort. Von 
einer Zurückforderung des zuviel Gezahlten ist abzusehen. 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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