Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  92.  31914.  567

fälligen  Zivildiensteinkommen  einbehalten  werden,  also  von  demjenigen  für
August  d.  J.#7/16  der  Kriegsbesoldung  für  August  usw.  Entsprechend  ist  zu
verfahren,  wenn  das  Zivildiensteinkommen  vierteljährlich  nachträglich  zahlbar  ist.

4.  Die  Festsetzung  und  die  Anweisung  des  zu  zahlenden  Zivildiensteinkommens
  für  die  eingezogenen  Beamten,  die  die  Besoldung  eines  Offiziers
oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,  erfolgt  durch  das  vorgesetzte
  Ministerium  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium.  Ein
Muster  für  diese  Anweisung  wird  alsbald  veröffentlicht  werden.  m

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Behörden  dem  zuständigen  Ministerium
umgehend  anzuzeigen,  welche  Beamten  als  Ofsiziere  oder  obere  Beamte  der
Militärverwaltung  eingezogen  worden  sind,  mit  der  Angabe,  ob  der  Beamte
Familienangehörige  hat  oder  die  Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  fortführt
und,  wenn  das  eine  oder  das  andere  der  Fall  ist,  wann  der  Beamte  seinen
Wohnort  veilassen  hat.  Auch  ist  dabei  zu  bemerken,  ob  und  welche  besoldeten
Nebenämter  der  Beamte  geführt  hat,  sowie  der  Betrag  des  Einkommens
aus  diesen.  .  ;

Der  Anzeige  sind  auch  die  von  den  Militärbehörden  etwa  dort  eingegangenen
  Mitteilungen  bezüglich  der  Höhe  der  Kriegsbesoldung  und  des
Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Kriegsbesoldung  gewährt  wird,  beizufügen.
Zu  vergl.  Nr.  17  und  II  der  Bestimmungen.

Später  eingehende  Mitteilungen  der  Militärbehörden  sind  dem  zuständigen
  Ministerium  besonders  vorzulegen,  auch  ist  demselben  demnächst
Anzeige  davon  zu  machen,  wenn  ein  als  Osffizier  oder  oberer  Beamter  der
Militärverwaltung  eingezogener  Beamter,  der  Familienangehörige  hat  oder  die
Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  fortführt,  wieder  in  seinen  Wohnort
zurückgekehrt  ist.

Die  Mitteilungen  der  Militärbehörden  sind  als  Belege  zu  den  Jahresrechnungen
  Über  das  Zivildiensteinkommen  zu  verwenden.

5.  In  der  Regel  ist  vor  der  Zahlung  die  Quittung  des  Beamten  selbft
beizubringen.  «

»AmSchlussejederQuittimgüberdaswährenddesKriegsdienftes
erhobene  Zivildiensteinkommen  hat  der  Beamte  anzugeben,  in  welcher
militärischen  Dienststellung  er  sich  befindet  und,  wenn  er  die  Besoldung  eines
Offiziers  oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  bezieht,  auf  wie  hoch
sich  seine  Kriegsbesoldung  beläuft.  «

6.  Der  Beamte  kann  jedoch  auch  durch  eine  schriftliche  Erklärung  einen
Familienangehörigen  bezeichnen,  an  den  sein  Zioildiensteinkommen  weiter  gezahlt
  werden  soll.  Dann  kann  gegen  Quittung  dieses  Familienangehörigen