Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

568  Nr.  92.  1914.

oder  dessen  gesetzlichen  Vertreters  gezahlt  werden,  wenn  die  Quittung  des
Beamten  selbst  nicht  vorliegt.

7.  Liegt  bei  der  Fälligkeit  weder  eine  Quittung  des  Beamten,  noch  eine
Erklärung  nach  Nr.  6  vor,  so  kann  an  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  an
den  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Vollmacht  als  empfangsberechtigt  Nachgewiesenen
  gegen  dessen  Quittung  ohne  weiteres  gezahlt  werden,  desgleichen
auch  an  die  Ehefrau  des  Beamten,  wenn  nicht  besondere  Umstände  (z.  B.  abweichende
  Anordnung  des  Beamten,  schwebender  Ehescheidungsprozeß  usw.)
entgegenstehen.  Kann  im  Falle  des  Satzes  1  weder  an  einen  gesetzlichen  Vertreter
  oder  einen  Bevollmächtigten,  noch  an  die  Ehefrau  gezahlt  werden,  so  kann
die  unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  sebstständig  darüber  bestimmen,  ob
und  an  welchen  Familienangehörigen  das  Diensteinkommen  zu  zahlen,  oder
ob  die  Bestellung  eines  Pflegers  (88  1909,  1911  BG.)  herbeizuführen  ist.

8.  Familienangehörige  im  Sinne  der  Nr.  6  und  7  dieses  Erlasses  sind
Ehefrauen,  Kinder  und  Eltern,  sowie  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder,
  denen  der  Beamte  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt
auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit
gewährt.

9.  Die  Quittung  der  Beamten  stelbst  ist  in  den  Fällen  6  und  7  nach
Möglichkeit  nachzubringen.

Ülberhobene  Beträge  sind,  soweit  zulässig,  auf  die  späteren  Raten  des
Diensteinkommens,  die  Gnaden=  oder  Hinterbliebenenbezüge  anzurechnen

10.  Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  pensionierte  oder  auf  Wartegeld
stehende  Großherzogliche  Beamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  und  Wartegelder
  Anwendung.

Die  unter  Nr.  1  3  Absatz  1  der  Bestimmungen  vorgeschriebene  Anrechnung
findet  indessen  gemäß  Nr.  1  4  nur  insoweit  statt,  als  /16  der  Kriegsbesoldung
und  die  Pension  oder  das  Wartegeld  zusammen  das  vor  der  Pensionierung
oder  Stellung  auf  Wartegeld  bezogene  Zivildiensteinkommen  übersteigen.  Auch
die  hiernach  erfolgende  Anrechnung  tritt  jedoch  in  den  Fällen  des  Absatzes  2
der  Nr.  I  3  der  Bestimmungen,  sofern  das  frühere  Zivildiensteinkommen
3600  4  oder  weniger  betragen  hat,  nur  in  dem  daselbst  vorgesehenen  geringeren
  Umfange  ein.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.