568 Nr. 92. 1914.
oder dessen gesetzlichen Vertreters gezahlt werden, wenn die Quittung des
Beamten selbst nicht vorliegt.
7. Liegt bei der Fälligkeit weder eine Quittung des Beamten, noch eine
Erklärung nach Nr. 6 vor, so kann an den gesetzlichen Vertreter oder an
den durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht als empfangsberechtigt Nachgewiesenen
gegen dessen Quittung ohne weiteres gezahlt werden, desgleichen
auch an die Ehefrau des Beamten, wenn nicht besondere Umstände (z. B. abweichende
Anordnung des Beamten, schwebender Ehescheidungsprozeß usw.)
entgegenstehen. Kann im Falle des Satzes 1 weder an einen gesetzlichen Vertreter
oder einen Bevollmächtigten, noch an die Ehefrau gezahlt werden, so kann
die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde sebstständig darüber bestimmen, ob
und an welchen Familienangehörigen das Diensteinkommen zu zahlen, oder
ob die Bestellung eines Pflegers (88 1909, 1911 BG.) herbeizuführen ist.
8. Familienangehörige im Sinne der Nr. 6 und 7 dieses Erlasses sind
Ehefrauen, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder,
denen der Beamte im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit
gewährt.
9. Die Quittung der Beamten stelbst ist in den Fällen 6 und 7 nach
Möglichkeit nachzubringen.
Ülberhobene Beträge sind, soweit zulässig, auf die späteren Raten des
Diensteinkommens, die Gnaden= oder Hinterbliebenenbezüge anzurechnen
10. Diese Vorschriften finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld
stehende Großherzogliche Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder
Anwendung.
Die unter Nr. 1 3 Absatz 1 der Bestimmungen vorgeschriebene Anrechnung
findet indessen gemäß Nr. 1 4 nur insoweit statt, als /16 der Kriegsbesoldung
und die Pension oder das Wartegeld zusammen das vor der Pensionierung
oder Stellung auf Wartegeld bezogene Zivildiensteinkommen übersteigen. Auch
die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2
der Nr. I 3 der Bestimmungen, sofern das frühere Zivildiensteinkommen
3600 4 oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren
Umfange ein.
Schwerin, den 11. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.