Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

568 Nr. 92. 1914. 
oder dessen gesetzlichen Vertreters gezahlt werden, wenn die Quittung des 
Beamten selbst nicht vorliegt. 
7. Liegt bei der Fälligkeit weder eine Quittung des Beamten, noch eine 
Erklärung nach Nr. 6 vor, so kann an den gesetzlichen Vertreter oder an 
den durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht als empfangsberechtigt Nach- 
gewiesenen gegen dessen Quittung ohne weiteres gezahlt werden, desgleichen 
auch an die Ehefrau des Beamten, wenn nicht besondere Umstände (z. B. ab- 
weichende Anordnung des Beamten, schwebender Ehescheidungsprozeß usw.) 
entgegenstehen. Kann im Falle des Satzes 1 weder an einen gesetzlichen Ver- 
treter oder einen Bevollmächtigten, noch an die Ehefrau gezahlt werden, so kann 
die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde sebstständig darüber bestimmen, ob 
und an welchen Familienangehörigen das Diensteinkommen zu zahlen, oder 
ob die Bestellung eines Pflegers (88 1909, 1911 BG.) herbeizuführen ist. 
8. Familienangehörige im Sinne der Nr. 6 und 7 dieses Erlasses sind 
Ehefrauen, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege- 
kinder, denen der Beamte im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt 
auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit 
gewährt. 
9. Die Quittung der Beamten stelbst ist in den Fällen 6 und 7 nach 
Möglichkeit nachzubringen. 
Überhobene Beträge sind, soweit zulässig, auf die späteren Raten des 
Diensteinkommens, die Gnaden= oder Hinterbliebenenbezüge anzurechnen 
10. Diese Vorschriften finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld 
stehende Großherzogliche Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Warte- 
gelder Anwendung. 
Die unter Nr. 1 3 Absatz 1 der Bestimmungen vorgeschriebene Anrechnung 
findet indessen gemäß Nr. 1 4 nur insoweit statt, als /16 der Kriegsbesoldung 
und die Pension oder das Wartegeld zusammen das vor der Pensionierung 
oder Stellung auf Wartegeld bezogene Zivildiensteinkommen übersteigen. Auch 
die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 
der Nr. I 3 der Bestimmungen, sofern das frühere Zivildiensteinkommen 
3600 4 oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen ge- 
ringeren Umfange ein. 
Schwerin, den 11. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
 
	        
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