Ar. 93. 569
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 14. September 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Bildung einer „Jugendtruppe“ im
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
(1) Bekanntmachung vom 12. September 1914, betreffend die Bildung einer
„Jugendtruppe“ im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Die gegenwärtige Kriegszeit stellt an die Leistungsfähigkeit und Opferwilligkeit
jedes einzelnen die höchsten Anforderungen, sie verlangt, daß auch die deutsche
Jugend ihre Kraft dem Dienst des Vaterlandes widmet.
Auf dem Felde der Ehre mitzukämpfen, ist der noch nicht wehrfähigen
Jugend nicht vergönnt, sie kann aber, wenn es nötig werden sollte, militärischen-
Hilfs= und Arbeitsdienst nach Maßgabe ihrer körperlichen Kräfte leisten. Dazu
und für ihren späteren Dienst im Heer und in der Marine bedarf die deutsche
Jugend einer besonderen militärischen Vorbereitung.
Zu diesem Zweck wird sich auf Anregung des Königlich Preußischen
Stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps und mit Billigung
des unterzeichneten Ministeriums im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
eine „Jugendtruppe“ bilden. Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht
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