Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

26 Nr. 8. 1914. 
Zur Beachtung. 
  
Anwelsung für die leltenden Maschinisien bei Ausführung von 
Gemäß den Verelnbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1008 ist jeder 
Schiffsdampfkessel mindestens alljährlich einer äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre einer 
inneren Revision zu unterwersen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach leinem Er- 
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spästens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampf- 
kessel einer esserruckbrot unbersworwen werd Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemeinen 
pollzeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schilssdampfkessein, dom 17. Dezember 10908 bei 
Hauptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch WMetermongel oder 
Beandscheden. überhitzt oder bueble im * * unter Wasser Hesebtn und abgekühlt ist. 
Die Wasserdruckprobe ist b Schilft esseln bis zu 10 Überdruck mit dem 1½ fachen 
Betrage bes für den Kessel Felnire hhhtent llberbrdis, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck, 
bei Schiffskesseln über 10 U berdruck mit einem Drucke, der den Helerzem 1 um 5 Atm. über- 
steigt, vorzunehmen. 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor zu der Bett, 
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige zu erstatten, wann un 
velchem u einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hasen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt 
werden können. 
Können die vorgeschriebenen Aellelrepistenen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder 
der etwa dafür behördlie ern Überschreitung durch den zuständigen amtlichen Kesselrevisor 
  
erledigt werden, weil sich das Schiff Auslande befindet, so ist der leitende Maschinist, 
soweit er im Besitze mindestens des Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, atestens 
beim Anlaufen des nächsten be die Kessel elner entsprechenden nichtämtlichen Dampf- 
oder inneren Nevision oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Ben uhun des vor- 
eschriebenen Verdrbn Lih ug die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Schi 
Lendige, Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reederelen überlassen, die leitenden Maschinisten 
i Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder 
Aen We der Reederei zu den niersuchungen 8 iehen. Der leitende Maschinist hat eine Ab- 
Gist bdes untersuchungbericht den an Vord besir lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes 
hempl# der Reederei einzusenden 
Der leitende Maschist ist bei gutem Zustande des Kessels befugt, die innere Revislon oder 
Deucpree um onate über den hinauszuschieben. Die Fristverlängerung 
  
  
* 
  
  
  
arf bei gutem Zustande des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussicht- 
8 inner atb diefer gen einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hasen erreicht. 
t nach Wiedereintressen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaate 
horigen“ Lasen- hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen Re- 
bisionen der Schiffskessel zustendi en Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigun der 
Kesselrevision zu beantraßen Es steht ihm jedech. frei, sich an die für die emtlichen ip 
zuständige Stelle des An ustesens zu wenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der 
amtlichen RNevisienen, an neu berechnet. 
Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm au ullbrenden nichtamtlichen Revisionen 
der ee unter Dampf sowie bei den Wasserdrudproben ein ontrollmanometers zu bedienen.
	        
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