26 Nr. 8. 1914.
Zur Beachtung.
Anwelsung für die leltenden Maschinisien bei Ausführung von
Gemäß den Verelnbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1008 ist jeder
Schiffsdampfkessel mindestens alljährlich einer äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre einer
inneren Revision zu unterwersen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach leinem Er-
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spästens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampf-
kessel einer esserruckbrot unbersworwen werd Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemeinen
pollzeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schilssdampfkessein, dom 17. Dezember 10908 bei
Hauptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch WMetermongel oder
Beandscheden. überhitzt oder bueble im * * unter Wasser Hesebtn und abgekühlt ist.
Die Wasserdruckprobe ist b Schilft esseln bis zu 10 Überdruck mit dem 1½ fachen
Betrage bes für den Kessel Felnire hhhtent llberbrdis, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck,
bei Schiffskesseln über 10 U berdruck mit einem Drucke, der den Helerzem 1 um 5 Atm. über-
steigt, vorzunehmen.
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor zu der Bett,
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige zu erstatten, wann un
velchem u einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hasen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt
werden können.
Können die vorgeschriebenen Aellelrepistenen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder
der etwa dafür behördlie ern Überschreitung durch den zuständigen amtlichen Kesselrevisor
erledigt werden, weil sich das Schiff Auslande befindet, so ist der leitende Maschinist,
soweit er im Besitze mindestens des Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, atestens
beim Anlaufen des nächsten be die Kessel elner entsprechenden nichtämtlichen Dampf-
oder inneren Nevision oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Ben uhun des vor-
eschriebenen Verdrbn Lih ug die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Schi
Lendige, Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reederelen überlassen, die leitenden Maschinisten
i Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder
Aen We der Reederei zu den niersuchungen 8 iehen. Der leitende Maschinist hat eine Ab-
Gist bdes untersuchungbericht den an Vord besir lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes
hempl# der Reederei einzusenden
Der leitende Maschist ist bei gutem Zustande des Kessels befugt, die innere Revislon oder
Deucpree um onate über den hinauszuschieben. Die Fristverlängerung
*
arf bei gutem Zustande des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussicht-
8 inner atb diefer gen einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hasen erreicht.
t nach Wiedereintressen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaate
horigen“ Lasen- hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen Re-
bisionen der Schiffskessel zustendi en Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigun der
Kesselrevision zu beantraßen Es steht ihm jedech. frei, sich an die für die emtlichen ip
zuständige Stelle des An ustesens zu wenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der
amtlichen RNevisienen, an neu berechnet.
Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm au ullbrenden nichtamtlichen Revisionen
der ee unter Dampf sowie bei den Wasserdrudproben ein ontrollmanometers zu bedienen.