Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 99. 589m 
* 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 22. September 1914. 
  
  
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Besuch von Städten durch ausländische 
Arbeiter. (2) Bekanntmachung, betreffend Zulassung zu den Prüfungen 
zum Schiffer auf kleiner Fahrt, zum Seesteuermann und zum Schiffer 
auf großer Fahrt. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 19. September 1914, betreffend Besuch von Stäbten 
durch ausländische Arbeiter. 
Durch die Bekanntmachung vom 3. August 1914 (Rbl. Nr. 52) ist unter 1 und 5 
den ausländischen Arbeitern jedes Verlassen ihrer Arbeitsstelle, insbesondere 
jeder Besuch der Städte gänzlich untersagt worden. Von diesem Verbot werden 
hiermit nachfolgende Ausnahmen bewilligt: 
1. Auf Antrag des zuständigen Geistlichen ist den Brautpaaren römisch- 
katholischer Religion unter den ausländischen Arbeitern, wenn und 
soweit seitens des unterzeichneten Ministeriums die Eheschließungs- 
erlaubnis erteilt ist, von der Obrigkeit ihres Arbeitsorts zu gestatten, 
zum Zweck ihrer Trauung die nächste katholische Kirche oder den 
nächsten katholischen Gottesdienst zu besuchen. Dem Brautpaar ist in 
diesem Fall von der Ortsobrigkeit ein Erlaubnisschein zu erteilen. 
in dem der Ort genau bezeichnet ist, dessen Besuch zum Zweck der 
Trauung gestattet wird.
	        
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