Nr. 99. 589m
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 22. September 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Besuch von Städten durch ausländische
Arbeiter. (2) Bekanntmachung, betreffend Zulassung zu den Prüfungen
zum Schiffer auf kleiner Fahrt, zum Seesteuermann und zum Schiffer
auf großer Fahrt.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. September 1914, betreffend Besuch von Stäbten
durch ausländische Arbeiter.
Durch die Bekanntmachung vom 3. August 1914 (Rbl. Nr. 52) ist unter 1 und 5
den ausländischen Arbeitern jedes Verlassen ihrer Arbeitsstelle, insbesondere
jeder Besuch der Städte gänzlich untersagt worden. Von diesem Verbot werden
hiermit nachfolgende Ausnahmen bewilligt:
1. Auf Antrag des zuständigen Geistlichen ist den Brautpaaren römisch-
katholischer Religion unter den ausländischen Arbeitern, wenn und
soweit seitens des unterzeichneten Ministeriums die Eheschließungs-
erlaubnis erteilt ist, von der Obrigkeit ihres Arbeitsorts zu gestatten,
zum Zweck ihrer Trauung die nächste katholische Kirche oder den
nächsten katholischen Gottesdienst zu besuchen. Dem Brautpaar ist in
diesem Fall von der Ortsobrigkeit ein Erlaubnisschein zu erteilen.
in dem der Ort genau bezeichnet ist, dessen Besuch zum Zweck der
Trauung gestattet wird.