642 Nr. 111. 1914.
§ 2.
Wer den von Unserem Ministerium des Innern auf Grund des §8 1
dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, insbesondere die
vorgeschriebenen Anmeldungen unvollständig oder wissentlich unrichtig erstattet,
wird mit Geldstrafe bis 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Die Strafe kann durch polizeiliche Strafverfügung sestgesetzt werden.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 22. Oktober 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1914 zur Abänderung und Ergänzung
der Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Fürsorge für die
Familien zur Fahne einberufener, nicht beamteter Personen.
In teilweiser Abänderung und zur Ergänzung der Bekanntmachung vom
7. September 1914, betreffend Fürsorge für die Familien zur Fahne ein-
berufener, nicht beamteter Personen (Rbl. Nr. 90), wird bestimmt:
1. Bei Einberufung von Lohnangestellten höherer Ordnung zum'
Heeresdienst können den Angehörigen nach Maßgube des Bedürfnisses Beihilfen
bis höchstens 40⅝% des Lohnes des Einberufenen für die zurück-
bleibende Ehefrau,
bis höchstens 10% des Lohnes für jedes eheliche und den ehelichen
gesetzlich gleichstehende Kind unter 15 Jahren,
zusammen aber bis höchstens 66⅜ % des Lohnes
gewährt werden. Werden den Familien der Angestellten Reichsunterstützungen
gemäß den Reichsgesetzen vom 28. Februar 1888/4. August 1914 bewilligt,
so ist dies bei der Bemessung der Beihilfen zu berücksichtigen.
Für den Monat, in welchem der Lohnangestellte zum Heeresdienst ein-
berufen wird, gilt die Besonderheit, daß unter Fortfall einer Beihilse das
volle Entgelt auch für den auf die Einberufung folgenden Rest des Monats
gezahlt wird.
Erhält der Einberufene die Besoldung eines Offiziers, so ist bei der
Bewilligung der Beihilfen sowie des vollen Entgelts für den Einberufungs-