660 Nr. 116. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1914 zur Ergänzung der Bekannt-
machung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremdenpolizei während des
Kriegszustandes.
In Ergänzung der Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914,
betreffend die Fremdenpolizei während des Kriegszustandes (Rbl. Nr. 111),
wird hierdurch bestimmt. daß die Verpflichtung aus Ziffer 1 dieser Bekannt-
machung auch auf den Flecken Dassow Anwendung findet. Die Anzeige hat
bei dem Ortsvorsteher zu geschehen.
Schwerin, den 2. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1914, betresffend Leichtverwundete.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 10. v. Mts., betreffend Leichtverwundete,
Röl. Nr. 107 Seite 617, werden die Ortspolizeibehörden angewiesen, die in
ihrem Bezirke bei Angehörigen usw. sich aufhaltenden Verwundeten usw., die
es an der vorgeschriebenen Meldung fehlen lassen, zur Meldung anzuhalten
und, falls sie sich nicht im Besitze eines Urlaubspasses befinden, die Mann-
schaften sofort dem zuständigen Reservelazarett bezw. wenn sie geheilt sind,
dem Ersatztruppenteil zu überweisen.
Da wegen Nichtbeachtung der Meldungsvorschriften schon wiederholt
Bestrafungen haben erfolgen müssen, werden die Ortspolizeibehörden ange-
wiesen, strengstens auf die Beachtung dieser Vorschriften zu halten.
Schwerin, den 3. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1914 zur Ausflihrung der Bekannt-
machung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unter-
nehmungen, vom 22. Oktober 1914.
Die in der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Überwachung
ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914 (RGBl. S. 447),