Nr. 6. 1914. 35
Demnach gebieten und befehlen Wir hiermit, daß ein jeder das ihm Ob-
liegende bei Strafe der Zwangsvollstreckung, rechtzeitig und vorgeschriebener-
maßen entrichten soll.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 16. Januar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.
(Nr. 3.) Verordnung vom 16. Januar 1914, betreffend die den Mitgliedern
der auf Grund des Einkommensteuer= und Ergänzungssteuergesetzes gebilbeten
Kommissionen zustehenden Reise= und Tagegelder.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Vande Rostock und Stargard Herr usw.
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ausführung des § 73
des Ei setzes vom 6. Mai 1913 sowie des § 45 des Ergänzungs-
steuergesetzes von demselben Tage (Rbl. Nr. 24), was folgt:
§ 1.
Die Mitglieder der Veranlagungskommissionen und der Schätzungs-
ausschüsse erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen,
1. wenn sie am Orte der Kommissionssitzung wohnen, ein Tagegeld von
vier Mark:
2. wenn sie an einem anderen Orte wohnen,
a) für jeden Arbeits= und Reisetag ein Tagegeld von acht Mark und
für jedes notwendig gewordene Nachtquartier eine Zulage von
drei Mark,
b) als Reiseentschädigung, falls sie einen Weg von mehr als zwei
Kilometern zurückzulegen haben, für jedes angefangene Kilometer
des Hin= und Rückweges
bei Wegen, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt
werden können, zehn Pfennig und daneben für jeden Zu-
und Abgang 1 4! 50 3,
bei Wegen, die nicht in dieser Art zurückgelegt werden können,
vierzig Pfennig.