Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 131. 716 
Regierungs-Blatt 
für dam 
Grosherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 1. Dezember 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das vorübergehende Verlassen der 
Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den Sonntagen. 
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 23. November 1914, betreffend das vorllbergehende 
Verlassen der Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den Sonntagen. 
Den ausländischen Arbeitern wird hierdurch auf Widerruf gestattet, vom 
1. Dezember ab an den Sonntagen bis nachmittags 2 Uhr andere Ortschaften, 
insbesondere die Städte, zu besuchen. 
Hinsichtlich des Besuches anderer Ortschaften an den Wochentagen be- 
wendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 19. September 
1914 (Rbl. Nr. 99). 
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Bekanntmachungen vom 3. und 
29. August 1914 (Rbl. Nr. 52 und 80) von Bestand. Insbesondere dürfen 
den ausländischen Arbeitern geistige Getränke weder in den Städten noch auf 
dem Lande und weder zum sofortigen Genuß noch zum Mitnehmen verab- 
reicht werden. Es wird ferner erneut darauf hingewiesen, daß die aus- 
ländischen Arbeiter, abgesehen von den zugelassenen Ausnahmen, ihre Arbeits- 
stelle nicht verlassen dürfen. Etbensowenig dürfen die Arbeitgeber ihre 
ausländischen Arbeiter entlassen. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, den 
Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitern die erlassenen Bestimmungen 
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