Nr. 131. 716
Regierungs-Blatt
für dam
Grosherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 1. Dezember 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das vorübergehende Verlassen der
Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den Sonntagen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. November 1914, betreffend das vorllbergehende
Verlassen der Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den Sonntagen.
Den ausländischen Arbeitern wird hierdurch auf Widerruf gestattet, vom
1. Dezember ab an den Sonntagen bis nachmittags 2 Uhr andere Ortschaften,
insbesondere die Städte, zu besuchen.
Hinsichtlich des Besuches anderer Ortschaften an den Wochentagen be-
wendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 19. September
1914 (Rbl. Nr. 99).
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Bekanntmachungen vom 3. und
29. August 1914 (Rbl. Nr. 52 und 80) von Bestand. Insbesondere dürfen
den ausländischen Arbeitern geistige Getränke weder in den Städten noch auf
dem Lande und weder zum sofortigen Genuß noch zum Mitnehmen verab-
reicht werden. Es wird ferner erneut darauf hingewiesen, daß die aus-
ländischen Arbeiter, abgesehen von den zugelassenen Ausnahmen, ihre Arbeits-
stelle nicht verlassen dürfen. Etbensowenig dürfen die Arbeitgeber ihre
ausländischen Arbeiter entlassen.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, den
Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitern die erlassenen Bestimmungen
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