Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

52 Nr. 8. 1914. 
II. Abteilung. 
(1.) Bekanntmachung vom 31. Januar 1914, betressend das Edikt wegen 
Erhebung einer Rindviehseuchen-Abgabe flir dos Jahr 1914. 
Das vorstehende Landesherrliche Edikt vom 30. Januar 1914, betreffend 
die Ausschreibung einer Rindviehseuchen-Abgabe für das Jahr 1914 gibt dem 
unterzeichneten Ministerium Veranlassung, den die Erhebung der Abgabe 
betreffenden § 16 der Verordnung vom 19. Januar 1912 (Rbl. 1912 Nr. 7) 
zum Abdruck zu bringen. 
Schwerin, den 31. Januar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld. 
§ l6. 
1. Am 15. Februar desjenigen Jahres, für welches die Erhebung dieser 
Abgaben angeordnet wird, haben die Ortsobrigkeiten für jede Ortschaft 
Unseres Landes über die abgabepflichtigen Pferde (Esel, Maultiere und 
Maulesel) oder Rinder Verzeichnisse, aus welchen sich die Namen der Besitzer 
und die Stückzahl der Pferde (Esel, Maultiere und Maulesel) und des Rind- 
viehs ergeben müssen, anzufertigen oder durch die Gemeindevorstände der 
gemeindlich verfaßten Ortschaften anfertigen zu lassen. 
2. Diese Verzeichnisse sind, sofern nicht der Träger der Ortsobrigkeit 
zugleich allein Besitzer von abgabepflichtigen Tieren ist, 14 Tage lang zwecks 
iihrer Berichtigung in der betreffenden Ortschaft öffentlich auszulegen. Die 
Berichtigung muß innerhalb dieser Frist bei der Ortsobrigkeit beantragt 
werden; wer sich durch den hierauf nach vorgängiger Prüfung von der Orts- 
obrigkeit zu erlassenden Bescheid für beschwert erachtet, hat sich binnen zehn 
Tagen nach Empfang desselben mit seiner Beschwerde entweder unmittelbar 
oder durch Vermittlung der Ortsobrigkeit an Unser Ministerium, Abteilung 
genheiten, zu wenden, bei dessen Entscheidung es das 
  
für Med 
Bewenden behält.
	        
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