Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 11. 1915. 51.— 
der Besitzer der enteigneten Gegenstände bezw. derjenige, welcher die Kleie ab- 
gibt, und der Erwerber auf die Anhörung verzichten. 
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preisfest- 
setzung die Entnahme von Proben zu gestatten. · 
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute, 
gesunde, trockne Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu machen. 
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kaufmännische 
Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen. 
8 13. 
Die in Folge des Ausdreschens durch einen Dritten entstehenden Kosten, 
welche von dem Verpflichteten im Sinne des 8 23 der Bundesratsverordnung 
zu tragen sind, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beige- 
trieben werden. 
8 14. 
Die Kosten des Verfahrens nach den Bestimmungen unter III und IV und 
nach § 29 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind von dem Erwerber zu tragen. 
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind von der Behörde vorzu- 
schießen. 
8 15. 
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütun- 
gen zu gewähren. 
8 16. 
Von den die Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kom- 
missaren sind in jedem Kommunalverbande mindestens 3 in demselben wohn- 
hafte geeignete Männer zu wählen, welche den Ausschuß im Sinne des § 38 der 
Bundesratsverordnung bilden. Seitens des Kommissars sind Besitzer ritter- 
schaftlicher Landgüter zu Mitgliedern dieser Kommission zu wählen. 
Auch in jeder Gemeinde, welcher die Regelung des Verbrauchs nach § 35 
der Bundesratsverordnung übertragen ist, ist ein solcher, aus mindestens drei 
Mitgliedern bestehender Ausschuß zu wählen; die Wahl erfolgt in den gemeind- 
lich verfaßten Ortschaften durch den Gemeindevorstand, in den selbständigen 
Gutsbezirken durch die Gutsobrigkeit.
	        
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