Nr. 11. 1915. 51.—
der Besitzer der enteigneten Gegenstände bezw. derjenige, welcher die Kleie ab-
gibt, und der Erwerber auf die Anhörung verzichten.
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preisfest-
setzung die Entnahme von Proben zu gestatten. ·
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute,
gesunde, trockne Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu machen.
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen.
8 13.
Die in Folge des Ausdreschens durch einen Dritten entstehenden Kosten,
welche von dem Verpflichteten im Sinne des 8 23 der Bundesratsverordnung
zu tragen sind, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beige-
trieben werden.
8 14.
Die Kosten des Verfahrens nach den Bestimmungen unter III und IV und
nach § 29 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind von dem Erwerber zu tragen.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind von der Behörde vorzu-
schießen.
8 15.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütun-
gen zu gewähren.
8 16.
Von den die Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kom-
missaren sind in jedem Kommunalverbande mindestens 3 in demselben wohn-
hafte geeignete Männer zu wählen, welche den Ausschuß im Sinne des § 38 der
Bundesratsverordnung bilden. Seitens des Kommissars sind Besitzer ritter-
schaftlicher Landgüter zu Mitgliedern dieser Kommission zu wählen.
Auch in jeder Gemeinde, welcher die Regelung des Verbrauchs nach § 35
der Bundesratsverordnung übertragen ist, ist ein solcher, aus mindestens drei
Mitgliedern bestehender Ausschuß zu wählen; die Wahl erfolgt in den gemeind-
lich verfaßten Ortschaften durch den Gemeindevorstand, in den selbständigen
Gutsbezirken durch die Gutsobrigkeit.