Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

52 Nr. 11. 1916. 
Der Ausschuß ist bei allen wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rat zu 
hören. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes bezw. 
der Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anordnungen über- 
tragen werden. 
Den Mitgliedern des Ausschusses können seitens des Kommunalverbandes 
bezw. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden. 
*l 17. 
Beschwerden über Verfügungen der Kommunalverbände und der Gemein- 
den, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, führen an die Landes- 
behörde für Volksernährung. 
18. 
Eine Ausfuhr der vorhandenen Vorräte von Weizen (Dinkel und Spelz), 
Noggen allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen, von Weizen-, 
Roggen-, Hafer= und Gerstenmehl aus dem Großherzogtum im Wege des Handels 
wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Januar 1915 hiermit verboten. An- 
gefangene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 26. Januar 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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