Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  27.  1915.  153

86.

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1
bis  3  und  des  §  3  des  Gesetzes  werden  hiermit  den  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissaren
übertragen  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten  Aushebungsbeires
  Zuständig  ist  der  Kommissar,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Gegenstände
efinden.

86.

In  einem  Antrag  auf  Ubertragung  des  Eigentums  nach  8  2  Absatz  1
des  Gesetzes  ist  der  Besitzer  der  Gegenstände,  gegen  den  das  Verfahren  einzuleiten
  ist,  der  Ort,  an  dem  sie  sich  befinden,  ihre  Art  und  Menge  sowie  der
Preis  zu  bezeichnen,  den  der  Antragsteller  für  angemessen  hält  und  unbeschadet
der  endgültigen  Festsetzung  des  Ubernahmepreises  zu  zahlen  bereit  ist.  Der
Antragsteller  hat  ferner  die  Person  zu  bezeichnen,  die  er  zur  Übernahme  der
Gegenstände  bevollmächtigt  hat.

Zur  Einleitung  des  Verfahrens  auf  solchen  Antrag  ist  die  Genehmigung
des  unterzeichneten  Ministeriums  erforderlich.  Dieser  Genehmigung  bedarf  es
nicht  bei  Anträgen  der  in  §  8  Absatz  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten
Organisationen.

§  7.

Die  Übermittelung  des  Antrages  auf  Übertragung  des  Eigentums  an  den
Besitzer  der  Gegenstände  hat  seitens  des  Kommissars  im  Wege  der  vereinfachten
Zustellung  oder  durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige,
  zu  erfolgen.  Bei  der  Mitteilung  ist  der  Besitzer  der  Gegenstände
aufzufordern,  sie  dem  Antragsteller  zu  Überlassen  und  dem  Kommissar  binnen
einer  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  mitzuteilen,  ob  die  Gegenstände  dem  Antragsteller
  freihändig  verkauft  worden  sind.  Für  den  Fal,  daß  ein  freihändiger
  Verkauf  nicht  zustande  gekommen  ist  oder  eine  Antwort  des  Besitzers
nicht  eingeht,  ist  ihm  in  Aussicht  zu  stellen,  daß  die  Anordnung  auf  Ubertragung
des  Eigentums  erfolgen  wird,  und  daß  vorbehaltlich  der  endgültigen  Festsetzung
  des  Übernahmepreises  eine  Abschlagszahlung  festgesetzt  werden  wird.

Dem  Empfänger  der  Aufforderung  ist  aufzugeben,  seine  etwaigen  Einwendungen
  sofort  geltend  zu  machen  und  zu  begründen.  In  der  Mitteilung
ist  er  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Einwand,  die  in  Anspruch  genommenen
Gegenstände  seien  zur  Erfüllung  früherer  Verkäufe  bestimmt,  in  den  Verordnungen
  des  Bundesrats  keine  Stütze  findet.  Auf  die  in  §  2  Absatz  2  des

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