Nr. 27. 1915. 153
86.
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1
bis 3 und des § 3 des Gesetzes werden hiermit den auf Grund der Verordnung
vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren
übertragen und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbeires
Zuständig ist der Kommissar, in dessen Bezirk sich die Gegenstände
efinden.
86.
In einem Antrag auf Ubertragung des Eigentums nach 8 2 Absatz 1
des Gesetzes ist der Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren einzuleiten
ist, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Art und Menge sowie der
Preis zu bezeichnen, den der Antragsteller für angemessen hält und unbeschadet
der endgültigen Festsetzung des Ubernahmepreises zu zahlen bereit ist. Der
Antragsteller hat ferner die Person zu bezeichnen, die er zur Übernahme der
Gegenstände bevollmächtigt hat.
Zur Einleitung des Verfahrens auf solchen Antrag ist die Genehmigung
des unterzeichneten Ministeriums erforderlich. Dieser Genehmigung bedarf es
nicht bei Anträgen der in § 8 Absatz 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten
Organisationen.
§ 7.
Die Übermittelung des Antrages auf Übertragung des Eigentums an den
Besitzer der Gegenstände hat seitens des Kommissars im Wege der vereinfachten
Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige,
zu erfolgen. Bei der Mitteilung ist der Besitzer der Gegenstände
aufzufordern, sie dem Antragsteller zu Überlassen und dem Kommissar binnen
einer zu bestimmenden kurzen Frist mitzuteilen, ob die Gegenstände dem Antragsteller
freihändig verkauft worden sind. Für den Fal, daß ein freihändiger
Verkauf nicht zustande gekommen ist oder eine Antwort des Besitzers
nicht eingeht, ist ihm in Aussicht zu stellen, daß die Anordnung auf Ubertragung
des Eigentums erfolgen wird, und daß vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung
des Übernahmepreises eine Abschlagszahlung festgesetzt werden wird.
Dem Empfänger der Aufforderung ist aufzugeben, seine etwaigen Einwendungen
sofort geltend zu machen und zu begründen. In der Mitteilung
ist er darauf hinzuweisen, daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen
Gegenstände seien zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, in den Verordnungen
des Bundesrats keine Stütze findet. Auf die in § 2 Absatz 2 des
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