Nr. 17. 1915. 91
solchen Fällen, in denen eine Mitteilung über die Erledigung des Verfahrens
gesetzlich vorgeschrieben oder sonst aus besonderen Gründen angezeigt erscheint.
Ebenso wird sich nur für den Einzelfall entscheiden lassen, ob eine Mitteilung
an Verletzte, Antragsteller oder sonst an dem Verfahren beteiligte Personen
geboten ist.
2. Bezieht sich ein Strafverfahren auf mehrere Straftaten — desselben
Täters oder mehrerer Täter —, von denen nur ein Teil unter den Erlaß fällt,
so ist das Verfahren im übrigen fortzusetzen, doch darf dabei auf die von dem
Erlasse betroffenen Taten nur insoweit eingegangen werden, als es zur Auf-
klärung der übrigen unvermeidlich ist. Entsprechendes gilt, wenn wegen einer
Tat ein Strafverfahren aus mehreren Strafvorschriften eingeleitet ist. Erachtet
xcs die Strafverfolgungsbehörde zur Vermeidung von Härten für geboten, daß
mit Rücksicht auf die Begnadigung eines oder mehrerer Mittäter auch andere
Mittäter, die nicht zu den Kriegsteilnehmern gehören, ebenfalls begnadigt wer-
den, so hat sie einen kurzen Bericht zu erstatten unter Beifügung der Akten.
3. Wenn es aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, einer an einem nieder-
geschlagenen Verfahren beteiligten Person Auslagen, die sie infolge des Verfah-
rens aufgewendet hat, aus Staatsmitteln zu erstatten, so ist zu berichten.
4. Rechtshilfeersuchen nicht mecklenburg-schwerinscher Behörden werden
durch den Erlaß auch dann nicht berührt, wenn der Ort der begangenen Tat
innerhalb des Großherzogtums liegt.
III.
Die Staatsanwaltschaften haben die noch nicht gerichtlich eingeleiteten
Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer wegen Straftaten, die nicht unter den
Erlaß fallen, daraufhin zu prüfen, ob Anlaß besteht, ihre Niederschlagung zu be-
fürworten; ein solcher Anlaß ist nur dann zu verneinen, wenn ein Beschuldig-
ter im Hinblick auf seine Persönlichkeit und die Schwere der Tat trotz seiner Teil-
nahme an dem Kriege eines Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn aus be-
sonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Es ist
nicht ausgeschlossen, zur Prüfung dieser Frage Ermittelungen anzustellen, da-
mit der Tatbestand hinreichend übersehen werden kann. Uber die hiernach zu
prüfenden Untersuchungen haben die Staatsanwaltschaften Verzeichnisse aufzu-
stellen und einzureichen, die folgende Spalten enthalten:
1. Lfd. Nr.
2. Name, Wohnort, Stand des Beschuldigten, Alter zur Zeit der Tat,
Aktenzeichen.