Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

94 Nr. 18. 1915. 
I. Im § 4 Satz 1 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Rbl. 1899 Nr. 13) werden die Worte „die An- 
siedelungskommission sowie die Grundbuchbeamten.“ ersetzt durch die Worte: „die 
Ansiedelungskommission, die Grundbuchbeaniten sowie die Gerichtsschreiber der 
Amisgerichte.“ 
II. Die Gerichtskostenordnung vom 18. Dezember 1899/20. Januar 1911 
(Rbl. 1911 Nr. 6) wird, wie folgt, geändert: 
1. § 31 erhält die Fassung: 
Es werden erhoben: 
für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 
eine Gebühr von einer Mark, 
für die Anfertigung des Entwurfs, unter dem die Beglaubigung 
der Unterschrift oder des Handzeichens erfolgt, acht Zehnteile 
der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, 
im ganzen jedoch nicht mehr als zehn Zehnteile der für die Beur- 
kundung des Rechtsgeschäfts bestimmten Gebühr. 
2. Im § 117 Abs. 1 Satz 4 werden hinter „Beurkundungen“ die Worte 
„und Entwürfe“ eingeschoben. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 29. Januar 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
 
	        
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