Nr. 27. 1915. 155
das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von
Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide aus-
gedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller
nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald
das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 9 Absatz 2 —
ist auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festzusetzen; ihre Fälligkeit
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Augdreschen tatsächlich beendet
ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von ungedroschenem Ge-
treide, so ist die Abschlagszahlung derart zu zerlegen, daß ihre Teile fällig
werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind.
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem
von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, sind die wirtschaft-
lichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse des
Antragstellers zu berücksichtigen. Die Frist kann auf begründeten Antrag ver-
längert werden. Ein etwa erforderlich werdendes Zwangsverfahren ist mit
den gesetzlichen Mitteln mit dem größten Nachdruck durchzuführen.
§ 11.
Beschwerden gegen Verfügungen des die Verrichtungen der zuständigen
Behörde wahrnehmenden Kommissars haben keine aufschiebende Wirkung. Uber
Beschwerden entscheidet endgültig die auf Grund der Verordnung vom
26. Januar 1915 — Rböl. Nr. 11 — eingesetzte Landesbehörde für Volks-
ernährung zu Schwerin.
Wird durch den Beschwerdebescheid die Menge der Gegenstände, deren
Eigentum übertragen worden ist, herabgesetzt, so hat der Antragsteller dem
Beschwerdeführer den Unterschied herauszugeben.
§ 12.
Der Übernahmepreis aus § 2 Absatz 4 des Gesetzes wird von dem für
die Anordnung auf Übertragung des Eigentums zuständigen Kommissar —
§ 5 — festgesetzt. ·
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises sind mindestens zwei Sach-
verständige — wenn es sich um Getreide handelt, ein Landwirt und ein mit
dem Getreidehandel vertrauter Kaufmann — zu hören, falls nicht der Besitzer
der Gegenstände und der Antragsteller auf die Anhörung verzichten. Gegen
die Festsetzung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe die Beschwerde an
die den 11 bezeichnete Landesbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.