Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  14.  Mai  1870.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Da  jüngst  Zweifel  darüber  erhoben  worden  sind,  ob  die  nach  §.  7  des  Statuts
  einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen
  Geistlichen  des  Großherzogthums  vom  20.  Dezember  1854  von  dem  Stelleinkommen
  oder  dem  Ruhegehalt  zu  entrichtenden  jährlichen  Beiträge,  der  bisher
ohne  Ausnahme  und  Widerspruch  bestandenen  Uebung  gemäß,  auch  von  den  Hinterbliebenen
  von  Geistlichen  während  des  ihnen  zu  gewährenden  Gnadenhalbjahrs
fortzuentrichten  seien:  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nach
Anhörung  des  Kirchenraths  und  des  in  §.  23  des  Statuts  eingesetzten  Ausschusses
auf  Grund  des  §.  20  des  Statuts  die  höchste  Entscheidung  zu  ertheilen  geruhet:

daß  die  bisherige  Uebung  als  rechtsbeständig  zu  bestätigen  sei  und  demgemäß
  nach  wie  vor  die  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  auf  die  Dauer  des
ihnen  zu  gewährenden  Gnadenhalbjahrs  die  jährlichen  Beiträge  zur  Anstalt
in  gleicher  Maße  zu  entrichten  haben,  wie  sie  ihr  verstorbener  Ehemann
oder  Vater  zuletzt  zu  entrichten  hatte.
Dieses  wird  höchstem  Befehl  zu  Folge  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  21.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
»  Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung,
die  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder  zu  der  allgemeinen
  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  während  des
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  zu  gewährenden

  Gnadenhalbjahrs  betreffend.