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Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 14. Mai 1870.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Da jüngst Zweifel darüber erhoben worden sind, ob die nach §. 7 des Statuts
einer allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen
Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854 von dem Stelleinkommen
oder dem Ruhegehalt zu entrichtenden jährlichen Beiträge, der bisher
ohne Ausnahme und Widerspruch bestandenen Uebung gemäß, auch von den Hinterbliebenen
von Geistlichen während des ihnen zu gewährenden Gnadenhalbjahrs
fortzuentrichten seien: so haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, nach
Anhörung des Kirchenraths und des in §. 23 des Statuts eingesetzten Ausschusses
auf Grund des §. 20 des Statuts die höchste Entscheidung zu ertheilen geruhet:
daß die bisherige Uebung als rechtsbeständig zu bestätigen sei und demgemäß
nach wie vor die Hinterbliebenen von Geistlichen auf die Dauer des
ihnen zu gewährenden Gnadenhalbjahrs die jährlichen Beiträge zur Anstalt
in gleicher Maße zu entrichten haben, wie sie ihr verstorbener Ehemann
oder Vater zuletzt zu entrichten hatte.
Dieses wird höchstem Befehl zu Folge zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 21. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
» Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
die jährlichen Beiträge der Mitglieder zu der allgemeinen
Pensions-Anstalt für die Witwen und
Waisen der evangelischen Geistlichen während des
den Hinterbliebenen von Geistlichen zu gewährenden
Gnadenhalbjahrs betreffend.