Bekanntmachung.
uf Grund 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Bundes-
rats a#lif Grend uon 10 Leliehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Jannar 1915
(Reichs-Gesetbl. S. 35) wird folgendes bestimmt:
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Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Rege-
lung des #ehen mit Vrrheetehe und Mehl vom 25. Jannar 1915 tritt mit dem
15. März 1915 in Kraft.
II.
Als Stelle, an welche nach § 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915 die Kleie
abzugeben ist, wird die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in
Berlin, Am Larlsbad 16, bestimmt.
III.
Abzugeben ist die Kleie, die im Eigentume der Mühle steht, soweit sie aus be—
schlagnahmtem Getreide oder aus solchem Getreide ermahlen ist, das die Mühle von der
Kriegsgetreide-Gesellschast m. b. H. oder von einem Kommunalverband erhalten hat.
Soveit die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten hat, ist
die daraus ermahlene Kleie, wenn der Kommunalverband es verlangt, an ihn und
nicht an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. abzugeben.
Auf Kleie, die in der Lohnmüllerei aus dem Getreide eines Selbstversorgers
ermahlen wird, erstreckt sich die Abgabepflicht nicht, soweit die Kleie Eigentum des
Selbstversorgers bleibt.
IV.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gibt die Kleie nur
an Kommunalverbände und an solche Betriebe, welche die Kleie nach einem technisch
einwandfreien Verfahren zur menschlichen Ernährung verarbeiten. Solche Betriebe
bönnen Kleie nur erhalten, wenn sie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte
G. m. b. H. die geforderte Auskunft über die Art der Verarbeitung und den Absatz geben.
V.
6 nisdie Bezugwwereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. verteilt die àlei
die nicht an Betriebe abgegeben wird (IV.) an die Kommunalverbände nach folgenden
Grundsätzen:
1. von der gesamten verfügbaren Kleie wird ein Drittel auf die einzelnen
Kommunalverbände nach dem Verhältnis der Getreidebestände verteilt, die
bei der Vorratserhebung vom 1. Februar 1915 nachgewiesen sind;