Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 42. 1915. 239 
2. die verbleibenden zwei Drittel werden auf die einzelnen Kommunalverbände 
nach dem Verhältnis des Viehstandes verteilt, wie er nach der Viehzählung 
vom 1. Dezember 1914 ermittelt ist; dabei entfallen 
30 vom Hundert dieser Menge auf die ermittelten Pferde, 
55 vom Hundert auf das ermittelte Rindvieh und 
15 vom Hundert auf die ermittelten Schweine; 
3. von der Kleiemenge, die hiernach auf die einzelnen Kommunalverbände 
entfällt, wird die Kleiemenge abgesetzt, die an einen Kommunalverband auf 
Grund von §5• 29 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 abzugeben ist. 
  
VI. 
Die näheren Bedingungen über die Lieferung sowie den Preis werden durch 
Vereinbarung zwischen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. 
oder dem Kommunalverband und der Mühle geregelt. Dabei dürfen die in der Be- 
lanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 12) festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Kommt eine Vereinbarung nicht 
zustande, so wird der Preis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte der 
Kleie von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Mühle liegt, nach An- 
hörung von Sachverständigen endgültig, also unter Ausschluß weiterer Beschwerde sowie 
des Rechtswegs festgesetzt. 
Die Mühlen haben die Verladung der Kleie nach Anweisung der Bezugsvereini- 
gung der deutschen Landwirte G. m. b. H. auszuführen und ihr die erforderliche Aus- 
kunft zu geben. 
Die Preise und Lieferungsbedingungen für die Abgabe der Kleie durch die Bezugs- 
vereinigung G. m. b. H. an die Kommunalverbände sowie für die Abgabe durch die 
Kommunalverbände regeln sich nach der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie 
vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12). 
VII. 
Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz zwei vom Tausend Vermittelungs- 
vergütung zurückbehalten. Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futter- 
mitteln aus dem Ausland zu verwenden. Über einen etwa verbleibenden Rest behalte ich 
mir die Verfügung vor. 
Berlin, den 5. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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