126 Nr. 78. 1915.
des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. pro Tonne sollen weder
86. eine Oinderengeo eine Herabsetzung des Strompreises begründen.
36 Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus dem Hochspannungsnetz des Werkes
enmommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestens Wochen nach Empfang
der Rechnung.
8 8.
liber unmittelbare Lieferung von Strom an Verbraucher innerhalb des Gebietes
der Abnehmerin bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Werk und
bnehmerin. · . »
der Aed der Bruttoeinnahme aus der unmittelbaren Stromlieferung hat das Werk
der Abnehmerin eine Entschädigung oddn ⅝% zu zahlen. ½“
38. Die Abnehmerin ist im allgemeinen verpflichtet, unter Erweiterung des Leitungs-
netzes alle diejenigen Verbraucher anzuschließen, bei denen für 5 Jahre durchschnittlich
eine jährliche Bruttoeinnahme von .. . ... ½% der durch den Anschluß neu.erwach-
senden Zuleitungskosten bestimmt zu erwarten ist.
8 9.
39. Das Werk hat das Recht, an Sonn= und Feiertagen zwischen 9 und 1 Uhr vor-
mittags zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmetin ist
in diesen Fällen so rechtzeitig davon Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Stbrungen-
und dringenden Prüfungen, 3 Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen. -
40. Un dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu
bieten, hat die Abnehmerin dem Werk am Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Auf-
stellung darüber zu geben, welche Anschlußwerte . Licht und Kraft, in Kilowatt aus-
gedrückt, an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In
den letzten drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung
seiner Anlagen nicht mehr verpflichtet. ·-
4l. Ebenso hat, die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen des Leitungsnetzes verteilt werden und
elwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst Rechnung getragen wird.
g 10.
42. Die Abnehmerin darf, soweit das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig is,
die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich erebenden Leche #nd 10 Erfüllung der
Pflichten daraus wieder auf das Werk oder einen anderen Unterabnehmer übertragen.
43. Die Abnehmerin kann ebensowohl den Betrieb der ihr gehörigen gesamten An-
lagen verpachten sechterk, wie auch gestatten, daß das Werk oder ein anderer
Unternehmer die Anlagen auf seine Kosten herstellt und den Weiterverkauf der elektri-
schen Energie auf eigene Gefahr übernimmt (Konzessionsvertrag).
De dritte Abnehmer tritt in den Fällen der Ziffer 42 und 43 dem Werk gegen-
über in die Rechte und Pflichten der Abnehmerin ein. ««-«"
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